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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMI: Erneute Sammelabschiebungen nach Georgien und in den Kosovo – Freistaat mit insgesamt 25 Abschiebungen beteiligt

15. November 2017 by Klaus Kohnen

Vom Flughafen München aus ist heute wieder ein vom Bundesinnenministerium in Zusammenarbeit mit österreichischen Behörden organisierter Sammelcharter in Richtung Kosovo gestartet. An Bord: 38 Kosovaren, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden war. Unter den Abgeschobenen waren 16 Personen, die sich zuletzt in Bayern aufgehalten hatten. Bei vier Kosovaren handelte es sich um Straftäter, die direkt aus der Haft heraus abgeschoben wurden. Bereits gestern hatte das Bundesinnenministerium ein Flugzeug gechartert, das abgelehnte Asylbewerber von Düsseldorf aus nach Georgien brachte. Auch an diesem Charterflug beteiligte sich der Freistaat mit neun Personen. Acht der abgeschobenen Georgier sind verurteilte Straftäter, die Haftstrafen in Bayern verbüßt hatten. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann:

„Beim Thema Abschiebungen ist und bleibt der Freistaat konsequent. Das hat sich bundesweit herumgesprochen und ist ein Grund dafür, dass in Bayern mehr Asylbewerber ihren Ablehnungsbescheid akzeptieren und freiwillig ausreisen als in vielen anderen Bundesländern.“

Wie Herrmann mitteilte, gehört der Kosovo zu den gesetzlich definierten sicheren Herkunftsstaaten. Antragsteller aus diesen Ländern haben laut Herrmann nur in den allerseltensten Fällen Erfolg mit ihrem Asylgesuch.

„Wer sich dennoch aus der sicheren Heimat aus wirtschaftlichen Gründen auf den Weg nach Deutschland gemacht hat und nach der Ablehnung seines Antrags nicht zügig freiwillig ausreist, muss in Bayern jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen“, machte Herrmann unmissverständlich klar.

Der Innenminister wiederholte außerdem nochmals seine Forderung, noch mehr Länder als sichere Herkunftsstaaten einzustufen.

„Es geht insbesondere um Algerien, Marokko und Tunesien. Die nächste Bundesregierung muss das Ziel, diese Maghreb-Länder in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen, unbedingt weiterverfolgen – und zwar mit Nachdruck“, sagte Herrmann.

Gescheitert ist die dringend notwendige Gesetzesänderung nach den Worten des Innenministers bisher am Widerstand der grün mitregierten Bundesländer.

„Die Bürgerinnen und Bürger wollen keine ungebremste Wirtschaftsmigration aus dem Maghreb. Das sollten alle Verantwortlichen zur Kenntnis nehmen und endlich den Weg frei machen für eine Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten.“

Der Freistaat hat sich alleine im laufenden Jahr an bislang 67 Sammelabschiebungen beteiligt. Im Jahr 2017 wurden in Bayern bis zum 10.11.2017 bereits 2.559 Personen abgeschoben. Außerdem sind heuer (Stand 31.10.2017) bereits 11.322 Personen freiwillig aus Bayern ausgereist. Damit haben im laufenden Jahr in der Summe nahezu vierzehntausend Personen (13.881) Bayern wieder verlassen.

Pressemitteilung des StMI Nr. 415 v. 15.11.2017

Redaktionelle Anmerkung: Sichere Herkunftsländer

Das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten war als Teil 2 des sog. Asylpakets II gedacht, dessen Teil 1, das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, am 17.03.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, das der Bundestag am 13.05.2016 beschlossen hatte, bedurfte der Zustimmung des Bundesrates, die dieser am 10.03.2017 versagte.

Mit dem Gesetz vom 31.10.2014 zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BGBl. I S. 1649) waren zuvor Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden.

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde auch die Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten beschlossen.

Darüber hinaus hat der Freistaat Bayern Mitte Januar 2016 eine weitere Bundesratsinitiative beschlossen und im Rahmen eines Entschließungsantrags beantragt zu prüfen, ob auch Armenien, Algerien, Bangladesch, Benin, Gambia, Georgien, Indien, Mali, Mongolei, Nigeria, Republik Moldau, Ukraine, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen seien. Der Antrag wurde auf der 941. Sitzung am 29.01.2016 dem Innenausschuss zugewiesen, wo er sich noch zur Beratung befindet.

Auch auf europäischer Ebene wird im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an einer Liste sicherer Herkunftsstaaten gearbeitet. Bisher sieht die Asylverfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) lediglich Vorgaben für die nach nationalem Recht zu treffende Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ vor.

Die „sicheren Herkunftsstaaten“ i.S.v. Art. 16a Abs. 3 GG sind in Anlage 2 zu § 29a AsylG benannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass ihm entgegen der gesetzlichen Regelvermutung Verfolgung droht. Es kommt also auch in diesen Fällen zu einem individuellen Asylverfahren mit Anhörung. Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich jedoch deutlich beschleunigend aus, da in vielen Fällen der Sachvortrag zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAMF entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt.

(koh)

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