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BGH: Strafsache 3 StR 427/17 („Sharia Police“) – Hauptverhandlungstermin am 14. 12.2017

Gegenstand der Hauptverhandlung ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Wuppertal vom 21.11.2016 (22 KLs 6/16), durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden sind, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 VersG) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.

Nach den Feststellungen des LG gehörten die Angeklagten einer Gruppe von elf Personen an, die einen nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld unternahmen. Die Teilnehmer an dem Rundgang wollten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren; deshalb beabsichtigten sie, junge Männer anzusprechen, um diese zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten drei der Angeklagten und zwei weitere Personen über der von ihnen getragenen Alltagsbekleidung jeweils eine handelsübliche orange, ärmellose und im Kragenbereich vorne ausgeschnittene Warnweste angelegt, die an Vorder- und Rückseite in der unteren Hälfte über zwei durchgehende Reflektorstreifen verfügte und auf der Rückseite mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen war. Ein Angeklagter trug ebenfalls eine derartige Warnweste, die jedoch nicht beschriftet war. Ein weiterer Angeklagter hatte eine gelbe, ebenfalls nicht beschriftete Warnweste angelegt.

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das LG in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 183 v. 16.11.2017