Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2018) eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18699 v. 16.11.2017). In formeller Hinsicht wird das „Finanzausgleichsgesetz (FAG)“ umbenannt in „Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG)“. Grund für die Gesetzesinitive ist die im Rahmen der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2018 zu leistende Überprüfung der finanziellen Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs und die hiernach gebotene Anpassung des Finanzausgleichgesetzes. Änderungsbedarf besteht laut Gesetzentwurf in folgenden Punkten:

  • Die Kurzbezeichnung „Finanzausgleichsgesetz“ und die Abkürzung „FAG“ werden auch für das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie für die Finanzausgleichsgesetze verschiedener Länder verwendet.
  • Da die Artikel des Finanzausgleichsgesetzes keine Überschriften haben, geben Datenbank-Betreiber selbstständig nicht amtliche Überschriften an, die den Inhalt der Norm in einigen Fällen nicht richtig wiedergeben.
  • Der Bund entlastet die Kommunen ab dem Jahr 2018 um bundesweit 5 Mrd. €. Davon wird ein Teilbetrag in Höhe von 1 Mrd. € über eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder (Entlastungsbetrag Länder-Umsatzsteuer) abgewickelt. Als Umsatzsteuereinnahme des Landes geht der auf Bayern entfallende Teil automatisch in die Masse des allgemeinen Steuerverbunds ein. Die Kommunen würden dann in Höhe des Verbundsatzes und nicht in voller Höhe beteiligt. Die Mittel sollen den Kommunen jedoch in voller Höhe zugutekommen.
  • Aus der Schlüsselmasse können nach Art. 1 Abs. 3 FAG vorweg Mittel für Zahlungen analog der Gastschulbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere für schulpflichtige Kinder abgelehnter Asylbewerber entnommen werden. Die Mittel für diese Erstattungen werden ab dem Haushaltsjahr 2018 im Einzelplan 05 veranschlagt.
  • Für Straßenbau- und -unterhaltspauschalen und Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen) sollen mehr Mittel zur Verfügung stehen.
  • Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist bundesrechtlich geregelt. Bis 2017 wurde er nach Übergangsschlüsseln oder Mischschlüsseln mit Übergangsschlüsselteilen auf die Gemeinden aufgeteilt. Zum Ausgleich besonderer finanzieller Nachteile in Verbindung mit den Übergangsschlüsseln war ein Härteausgleich möglich. Bayern hat davon in Art. 16 FAG Gebrauch gemacht. Ab dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach dem endgültigen Schlüssel aufgeteilt. Die Möglichkeit, einen Härteausgleich zu gewähren, ist nicht mehr erforderlich und nach Bundesrecht nicht mehr möglich.
  • Mit Einführung des sogenannten Listenverfahrens ist sichergestellt, dass die Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen melderechtlich erfasst werden. Daher ist die Sonderregelung in § 1 Abs. 2 FAGDV, nach der melderechtlich nicht erfasste Personen in Einrichtungen der Erstaufnahme der Einwohnerzahl am 31. Dezember zugerechnet werden, entbehrlich geworden.

Lösungen des Gesetzentwurfs

I. Finanzielle Ausgangslage von Staat und Kommunen

Der Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs 2018 wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert (Art. 23 Abs. 1 FAG). Grundlagen waren die Finanzentwicklung von Staat und Kommunen, die Entwicklung des für freiwillige Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und der Ausblick auf bedarfsprägende Umstände im Jahr 2018. Die Gesamtschau unterstreicht die nach wie vor gute Finanzlage der Kommunen. Der zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben zur Verfügung stehende Anteil an den Gesamteinnahmen ist im letzten Betrachtungsjahr sogar auf den höchsten Stand seit der Finanzkrise gestiegen. Insgesamt erlaubt diese gute Ausgangslage den Kommunen eine kraftvolle eigenbestimmte Selbstverwaltung. Auch der Ausblick auf das Jahr 2018 lässt keine Verschlechterung der Kommunalfinanzen im Verhältnis zum Staatshaushalt erwarten. Es besteht kein Verteilungsdefizit zu Lasten der Kommunen. Gleichwohl sind im kommunalen Finanzausgleich 2018 weitere Verbesserungen zugunsten der Kommunen vorgesehen.

II. Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

  • Um Verwechslungen mit anderen Finanzausgleichsgesetzen auszuschließen wird der Titel des Finanzausgleichsgesetzes um die Landesbezeichnung ergänzt.
  • Die Artikel des Finanzausgleichsgesetzes erhalten Überschriften.
  • Der auf Bayern entfallende Anteil an dem Entlastungsbetrag Länder-Umsatzsteuer in Höhe von 155 Mio. € soll den Kommunen vollständig zufließen. Er wird den Gemeinden und Landkreisen über eine Erhöhung der Schlüsselzuweisungen zugutekommen. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist der allgemeine Steuerverbund entsprechend zu bereinigen.
  • Die Möglichkeit, aus der Schlüsselmasse vorweg Mittel für Zahlungen analog der Gastschulbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere für schulpflichtige Kinder abgelehnter Asylbewerber zu entnehmen, ist nicht mehr erforderlich und wird aufgehoben.
  • Durch eine Absenkung des Verstärkungsbetrags für die Zuweisungen nach Art. 15 FAG innerhalb des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbunds stehen Mittel für eine Erhöhung der Pauschalen für Straßenbau und -unterhalt sowie der Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs nach Art. 27 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Verfügung.
  • Art. 16 FAG wird aufgehoben.
  • § 1 Abs. 2 FAGDV wird aufgehoben.

Weitere Änderungen dienen der Bereinigung des Gesetzestextes und der redaktionellen Anpassung an geänderte Normen.

Weitere Informationen

  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

(koh)