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VG Würzburg: Wilhelm-Hoegner Straße in Estenfeld darf vorläufig nicht an Würzburger Straße angeschlossen werden

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die 5. Kammer des VG Würzburg auf Antrag von Anwohnern mit Beschluss vom 15.11.2017 entschieden, dass die von der Gemeinde Estenfeld beabsichtigte Baumaßnahme (Anschluss der in einem Wendehammer endenden Wilhelm-Hoegner-Straße in Estenfeld an die Würzburger Straße und Beseitigung des im geplanten Einmündungsbereich vorhandenen Grüngürtels) einstweilen nicht durchgeführt werden darf.

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Die Kammer bejahte nach summarischer Prüfung einen Rechtsanspruch der Antragsteller gegen die Gemeinde Estenfeld auf vorläufige Unterlassung der beabsichtigten Straßenbaumaßnahme. Durch den Durchbau der bisherigen Sackgasse und die Beseitigung des Grüngürtels werde ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Für eine derartige Straßenbaumaßnahme bestehe derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Westlich der Konrad-Adenauer-Straße“, der keine Anbindung der Wilhelm-Hoegner-Straße an die Würzburger Straße vorsehe, stünden dem entgegen. Das im Jahr 2015 eingeleitete Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans sei nicht zum Abschluss gebracht worden. Die Gemeinde könne auch nicht auf Grund von Vorschriften des Baugesetzbuchs von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen, da die Abweichung nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei. Die von der Gemeinde gewählte Vorgehensweise habe scheitern müssen, weil sie nur im unbeplanten Bereich zulässig sei. Davon abgesehen lasse sich den Behördenakten keine Abwägungsentscheidung des zuständigen Gemeindeorgans entnehmen. Die Vergabeentscheidung an ein bestimmtes Unternehmen stelle keine Abwägungsentscheidung dar. Von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der Antragsteller sei auszugehen, denn durch das faktische Verwaltungshandeln der Gemeinde würden drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans faktisch aufgehoben.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum BayVGH erhoben werden.

Pressemitteilung des VG Würzburg v. 17.11.2017 zum Beschl. v. 15.11.2017 – W 5 E 17.1178