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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Deutscher Landkreistag: BVerfG stärkt kommunale Selbstverwaltung – Urteil hat bundesweite Bedeutung

21. November 2017 by Klaus Kohnen

Heute hat das BVerfG geurteilt, dass das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verfassungskonform ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land die Verantwortung für die Planung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Jahr 2013 auf die Landkreise übertragen habe. Die damit verbundene Beschneidung des Aufgabenbestandes der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden sei gering, zumal ihnen umfangreiche Zuständigkeiten in diesem Bereich verblieben – so sei ihnen die örtliche Kinderbetreuungsplanung (Mikroplanung) möglich und sie würden in die Bedarfsplanung der Landkreise einbezogen. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Prof. Dr. Hans-Günter Henneke kommentierte:

„Im Rahmen der Kinderbetreuung hat das Gericht die Zuständigkeit der Landkreise bestätigt. Ein Meilenstein ist das Urteil aber unter einem anderen Gesichtspunkt: Denn es hat der kommunalen Ebene insgesamt ein Klagerecht eröffnet, wenn das Schutzniveau der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden und Landkreisen nach den Landesverfassungen hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt. Hierin liegt aus kommunaler Sicht der eigentliche Fortschritt, auf den wir lange gewartet haben. Das Urteil reicht daher weit über den konkreten Fall in Sachsen-Anhalt hinaus und hat bundesweite Bedeutung.“

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Dies verstärke den Schutz der Selbstverwaltung von Gemeinden und Landkreisen in einem ganz entscheidenden Punkt, nämlich bezogen auf die Möglichkeit der Anrufung des BVerfG.

„Es handelt sich um einen wesentlichen Aspekt, da diese Rechtsfrage bis heute nicht ausgeurteilt worden ist. Bislang war für eine derartige Fragestellung nach der Befassung des jeweiligen Landesverfassungsgerichts Schluss. Nun hat jede Kommune die Möglichkeit, nach Karlsruhe zu gehen, falls dies zum Schutze ihrer Interessen notwendig sein sollte“, erläuterte er.

Damit habe die heutige Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Kommunen:

„Karlsruhe hat heute erneut ausdrücklich bestätigt, dass der Staat den Kommunen die Mittel zur Verfügung stellen muss, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das wissen wir zwar bereits – neu ist aber, dass man bei Verletzung dieser Pflicht nicht nur im Rahmen der Landesgerichte klagen, sondern auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wenn das Land einen Vorbehalt seiner Leistungsfähigkeit geltend macht. Und das ist ein gehöriges Mehr an Rechtsschutz“, so Henneke abschließend.

Pressemitteilung des Deutschen Landkreistags v. 21.11.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Meldungen und Stellungnahmen im Kontext dieses Urteils: vgl. hier.
  • Meldungen im Kontext „Kinderbetreuung“: vgl. hier.

Das BVerfG hat folgende Leitsätze formuliert:

  1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind (Rn. 49).
  2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, 91 BVerfGG findet keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt (Rn. 50).
  3. Zu den grundlegenden Strukturelementen von 28 Abs. 2 GG gehört die Eigenständigkeit der Gemeinden auch und gerade gegenüber den Landkreisen.
  4. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde (Rn. 84).

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