Gesetzgebung

EuG: Rückforderungen des EU-Parlaments gegenüber Abgeordneten von Beträgen, die es für die Beschäftigung ihrer parlamentarischen Assistenten gezahlt hat

Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der Europaabgeordneten Dominique Bilde die ihr für die Beschäftigung eines parlamentarischen Assistenten gezahlten Beträge zurückzufordern, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass dieser Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat / Den Beschluss des Parlaments, von einer weiteren Europaabgeordneten, Frau Sophie Montel, die ihr für die Beschäftigung eines parlamentarischen Assistenten gezahlten Beträge zurückzufordern, erklärt das Gericht hingegen teilweise für nichtig, soweit das Parlament die von Frau Montel vorgelegten Beweise dafür, dass dieser Assistent von Februar bis April 2015 tatsächlich als solcher gearbeitet hat, nicht zu entkräften vermochte

Frau Dominique Bilde ist seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 23.06.2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von € 40.320 zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Frau Bilde gezahlt worden sei und daher von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Frau Bilde ab dem 01.10.2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte. Das Parlament legt Frau Bilde zur Last, für den Zeitraum bis Juni 2015 nicht nachgewiesen zu haben, dass der örtliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die tatsächlich, unmittelbar und ausschließlich mit ihrem Mandat zusammenhing.

Frau Sophie Montel ist ebenfalls seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 24.06.2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von € 77.276,42 zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Frau Montel gezahlt worden sei und aus denselben Gründen wie den Frau Bilde zur Last gelegten von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Frau Montel ab dem 01.08.2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte.

Frau Bilde und Frau Montel beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die ihnen gegenüber erlassenen Beschlüsse des Parlaments für nichtig zu erklären.

Mit seinen heutigen Urteilen gibt das Gericht der Klage von Frau Montel teilweise statt, weist aber diejenige von Frau Bilde ab.

Was zunächst Frau Montel betrifft, stellt das Gericht fest, dass sie für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 sowie für den Zeitraum nach April 2015 keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Für den Zeitraum von Februar bis April 2015 hat Frau Montel hingegen Dokumente vorgelegt, die zumindest einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der fragliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die mit der Ausübung des Mandats der Europaabgeordneten zusammenhing. Das Parlament hätte daher präzise und konkrete Belege anführen müssen, um darzutun, dass die von Frau Montel für den genannten Zeitraum vorgelegten Dokumente nicht die Feststellung ermöglichten, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat, und daher zurückzuweisen waren. Das Parlament hat jedoch keinen Beleg angeführt, der die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente erschüttern könnte.

Im Übrigen weist das Gericht alle Argumente von Frau Montel zurück. Insbesondere stellt es fest:

  • Der Generalsekretär des Parlaments ist dafür zuständig, im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Beschlüsse über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erlassen.
  • Die Befugnis des Parlaments, über die Rückforderung von Beträgen zu entscheiden, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlt wurden, beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten.
  • Frau Montel hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt geltend zu machen, so dass ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
  • Es obliegt den Europaabgeordneten, zu beweisen, dass die erhaltenen Beträge zur Deckung tatsächlich entstandener Ausgaben verwendet wurden, die vollständig und ausschließlich auf Grund der Beschäftigung ihrer Assistenten entstanden sind; das Parlament trägt insoweit nicht die Beweislast.
  • Nichts lässt darauf schließen, dass das Parlament in seinem Beschluss davon ausgegangen ist, dass die Aufgabe eines parlamentarischen Assistenten in sich mit der ehrenamtlichen politischen Tätigkeit, die der Assistent von Frau Montel bei einer französischen politischen Partei (dem Front National) ausübte, unvereinbar sei; vielmehr ist der Beschluss des Parlaments allein darauf gestützt, dass Frau Montel nicht beweisen konnte, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher für sie tätig war.
  • Frau Montel ist nicht in diskriminierender, voreingenommener Weise behandelt worden, denn sie hat keinerlei Beweis vorgelegt, aus dem geschlossen werden könnte, dass allein Europaabgeordnete des Front National gegenwärtig oder früher von ähnlichen, durch das Parlament eingeleiteten Verfahren betroffen sind oder waren.

Was Frau Bilde betrifft, weist das Gericht ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen auf Grund derselben Erwägungen zurück. Insbesondere hat Frau Bilde keinen Beweis dafür vorgelegt, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Daher bestätigt das Gericht den gegenüber Frau Bilde erlassenen Beschluss des Parlaments in vollem Umfang.

Pressemitteilung des EuG Nr. 127 v. 29.11.2017 zu den Urt. v. 29.11.2017 – Rs. T-633/16 (Dominique Bilde / Europäisches Parlament) und Rs. T-634/16 (Sophie Montel / Europäisches Parlament)

Redaktionelle Hinweise

  • Die Überschrift („Schlagzeile“) wurde redaktionell formuliert.
  • Zur Rechtsentwicklung im Parlaments-, Wahl- und Parteienrecht vgl. hier.