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EuGH (GA): Das Erfordernis, wonach rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in einem zugelassenen Schlachthof stattfinden dürfen, beeinträchtigt nicht das Recht auf Religionsfreiheit

Die Unionsregelung bringt die Religionsfreiheit mit den Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit zum Ausgleich

Das islamische Opferfest wird jedes Jahr drei Tage lang gefeiert. Praktizierende Muslime sehen es als ihre religiöse Pflicht an, ein Tier – vorzugsweise am ersten Tag des Opferfests – zu schlachten oder schlachten zu lassen, dessen Fleisch anschließend teilweise in der Familie verzehrt und teilweise mit Bedürftigen, Nachbarn und entfernteren Verwandten geteilt wird. Seit 1998 durften auf Grund der einschlägigen belgischen Regelung durch einen religiösen Ritus vorgeschriebene Schlachtungen nur in zugelassenen oder temporären Schlachthöfen durchgeführt werden. Der zuständige Minister hatte daher jedes Jahr temporäre Schlachtstätten zugelassen, die es zusammen mit den zugelassenen Schlachthöfen ermöglichten, die rituellen Schlachtungen während des islamischen Opferfests sicherzustellen, und dadurch die – infolge der während dieses Zeitraums höheren Nachfrage – fehlende Kapazität der zugelassenen Schlachthöfe ausgeglichen hatten.

Im Jahr 2014 kündigte der für das Tierwohl zuständige Minister der Flämischen Region (Belgien) an, keine Zulassungen für temporäre Schlachtstätten mehr zu erteilen, und begründete dies damit, dass solche Zulassungen gegen Unionsrecht, u.a. gegen die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung[1], verstießen. Ab 2015 durften somit alle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung – auch solche, die während des islamischen Opferfests stattfanden – nur noch in zugelassenen Schlachthöfen stattfinden. In diesem Zusammenhang haben mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände im Jahr 2016 die Flämische Region verklagt. Sie stellten u.a. die Gültigkeit bestimmter Vorschriften der einschlägigen Unionsverordnung[2] – insbesondere im Hinblick auf die Religionsfreiheit[3] – in Frage.

Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz Brüssel), bei der die Klage anhängig ist, hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das belgische Gericht ist der Ansicht, dass die Vorgabe, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung ausschließlich in den zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen, zahlreiche praktizierende Muslime daran hindern könnte, ihrer religiösen Pflicht nachzukommen. Dies führe möglicherweise zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. Somit stelle sich die Frage, ob das Erfordernis, dass Schlachtungen in einem Schlachthof im Sinne der Unionsregelung[4] stattfinden müssen – eine Regel, die allgemein, unabhängig von der angewandte Schlachtmethode gilt –, geeignet ist, die Religionsfreiheit einzuschränken[5].

In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Nils Wahl die Ansicht, dass keiner der im Rahmen der vorliegenden Rechtssache angeführten Gesichtspunkte die Gültigkeit der Unionsverordnung über den Schutz von Tieren zu beeinträchtigen vermöge. Die Regel, dass Schlachtungen grundsätzlich nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürften, sei eine vollkommen neutrale Regel, die unabhängig von den Umständen und der gewählten Art der Schlachtung gelte. Nach Ansicht des Generalanwalts hängt die dem Gerichtshof vorgelegte Problematik eher mit einem konjunkturellen Kapazitätsproblem bei Schlachthöfen in bestimmten geografischen Gebieten anlässlich des islamischen Opferfests – und letztlich mit den Kosten, die bei der Befolgung eines religiösen Gebots entstünden – zusammen als mit den Anforderungen, die sich aus der Unionsregelung ergäben, einer Regelung, die einen Ausgleich vornehme zwischen der Religionsfreiheit auf der einen und den Erfordernissen, die sich u.a. aus dem Schutz der menschlichen Gesundheit, dem Tierschutz und der Lebensmittelsicherheit ergäben, auf der anderen Seite.

Der Generalanwalt betont zudem, dass es nicht Sache des Gerichtshofs sei, darüber zu befinden, ob die islamische Religion den Rückgriff auf die Betäubung von Tieren tatsächlich verbiete. Es stehe dem Gerichtshof nicht zu, darüber zu befinden, ob bestimmte religiöse Lehrsätze oder Gebote als orthodox oder als heterodox einzustufen seien. Demzufolge sei die Schlachtung ohne Betäubung während des islamischen Opferfests sehr wohl ein religiöses Gebot, dem der Schutz der Religionsfreiheit zugutekomme, und zwar unabhängig davon, ob es innerhalb des Islams verschiedene Strömungen gebe oder Alternativlösungen für den Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Pflicht.

Er weist außerdem darauf hin, dass die islamischen Vereinigungen und Moschee-Dachverbände nicht behaupteten, dass die Pflicht, rituelle Schlachtungen in einem Schlachthof durchzuführen, als solche mit ihren religiösen Überzeugungen unvereinbar sei. Im Übrigen gäben diese nicht an, aus welchen grundsätzlichen Erwägungen – d.h. unabhängig von den vermuteten Kapazitätsproblemen der derzeit bestehenden Schlachthöfe und vor allem den Kosten, die aufgewandt werden müssten, um im Einklang mit den Verordnungsbestimmungen neue Betriebe einzurichten oder bestehende Betriebe umzuwandeln – die Bedingung, dass Schlachtungen von Tieren in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Religionsfreiheit problematisch sei. Die Pflicht, sicherzustellen, dass alle Schlachtstätten zugelassen seien und die Bedingungen der Unionsvorschriften[6] erfüllten, sei daher vollkommen neutral und betreffe jeden, der Schlachtungen durchführe. Rechtsvorschriften, die auf eine neutrale Weise ohne irgendeinen Zusammenhang mit religiösen Überzeugungen Anwendung fänden, könnten grundsätzlich nicht als eine Einschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit angesehen werden.

Nach Ansicht des Generalanwalts weisen der Kapazitätsmangel und die Kosten, die die Schaffung neuer zugelassener Betriebe möglicherweise mit sich bringe, keinen Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung über den Schutz von Tieren auf. Seines Erachtens haben die konjunkturbedingten Probleme bei den Schlachtkapazitäten ebenfalls weder unmittelbar noch mittelbar etwas mit der Pflicht zu tun, zugelassene Schlachthöfe zu nutzen. Diese Schwierigkeiten wiesen vielmehr auf die Frage hin, wer die Kosten für die Schaffung solcher Betriebe zur Bewältigung der Nachfragespitze bei rituellen Schlachtungen während des islamischen Opferfests tragen müsse. Es gebe daher kein überzeugendes Argument für die Annahme, dass die Unionsregelung, die vollkommen neutral sei und allgemein gelte, eine Einschränkung der Religionsfreiheit begründe.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 128 v. 30.11.2017 zu den Schlussanträgen v. 30.11.2017 – Rs. C-426/16 (Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u.a. / Vlaams Gewest)

Redaktioneller Hinweis

  • Zu rechtlichen Entwicklungen im Kontext Religion und Weltanschauung vgl. den Blog „RWR“.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates v. 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009, L 303, S. 1).

[2] Nämlich Art. 4 Absatz 4 i.V.m. Art. 2 lit. k der Verordnung Nr. 1099/2009.

[3] Art. 10 der GrCH und Art. 9 EMRK.

[4] Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).

[5] Der Generalanwalt weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall in keiner Weise das völlige Verbot, Tiere ohne Betäubung zu schlachten, das gegenwärtig in zahlreichen Mitgliedstaaten diskutiert wird, in Streit stehe; es gehe vielmehr um die Bedingungen in Bezug auf die materielle Ausstattung und die betrieblichen Verpflichtungen, unter denen eine solche Schlachtung nach der Regelung der Europäischen Union durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang erlaubten Dänemark, Slowenien und Schweden Schlachtungen von Tieren nur mit vorheriger Betäubung. Was Belgien betreffe, gebe es in der Flämischen und in der Wallonischen Region eine Einigung, die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung ab 2019 zu verbieten.

[6] Verordnung (EG) Nr. 853/2004.