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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I) – Beschlussempfehlung mit Bericht

30. November 2017 by Klaus Kohnen

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/19342 v. 30.11.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Die Änderungen betreffen das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG), u.a. die reduzierte Ausgleichszahlung bei Aufenthalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.

Den Änderungen liegt der Antrag auf LT-Drs. 17/19212 v. 24.11.2017 zu Grunde, der dort näher begründet ist.

Weitere Informationen:

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Stichworte zum Gesetzentwurf: landesrechtliche Umsetzung des BTHG (da das BTHG für die umzusetzenden Regelungen unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte vorsieht, müssen auch die Regelungen im Landesrecht gestaffelt in Kraft treten; dies hat zur Folge, dass die landesrechtlichen Änderungen in zwei Gesetzesvorhaben – BayTHG I: Inkrafttreten Januar 2018; BayTHG II: Inkrafttreten Januar 2020 – unterteilt werden müssen; in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden darf zunächst nur das BayTHG I; das Gesetzgebungsverfahren für das BayTHG II soll im Jahr 2019 folgen); Nutzung landesrechtlicher Regelungsspielräume (z.B. höheres „Budget für Arbeit“, das als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgestaltet werden soll, oder anlasslose Qualitätsprüfungen durch die Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe); weitgehende Bündelung von Zuständigkeiten bei den Bezirken (Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und zur Sicherung des Lebensunterhalts); Pflicht der Sozialhilfeträger, für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich untereinander Kooperationsvereinbarungen abzuschließen; Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen („Nicht ohne uns über uns“); Vergütung bei den interdisziplinären Frühförderstellen; maximaler Zahlbetrag beim Budget für Arbeit; Erarbeitung des Instruments zur Bedarfsermittlung; Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen; Besetzung der Schiedsstelle/Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen; Umbenennung Integrationsamt in Inklusionsamt.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)

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