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VG Ansbach: Nürnberger Chefärzte sind vor dem VG Ansbach erfolgreich

Unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am VG Ansbach Dieter Rauch hat heute die 2. Kammer des VG Ansbach in fünf vergleichbaren Klageverfahren entschieden, dass der Widerruf deren Lehrbefugnisse und deren Status als außerordentliche Professoren an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) fehlerhaft erfolgte und die zu Grunde liegenden Entscheidungen aufgehoben.

Die Nürnberger Chefärzte klagten gegen die Bescheide der FAU vom 27.05.2016, in denen die FAU den Chefärzten, die seit Jahren als Dozenten an der FAU ihrer jeweiligen medizinischen Fachgebiete tätig sind, deren Lehrbefugnisse und deren Status als außerordentliche Professoren an der FAU widerrief.

Hintergrund der Differenzen ist eine Kooperation der Stadt Nürnberg im Jahr 2014 mit der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg (PMU). Die Nürnberger Chefärzte wurden von der PMU zu Universitätsprofessoren bestellt und unterrichten seitdem auch die Studenten der privaten Hochschule. Die FAU sah hierin eine Kollision zwischen den beiden Lehraufträgen. Die 2. Kammer des VG Ansbach gab den klagenden Chefärzten Recht und hob in der heutigen mündlichen Verhandlung die Bescheide auf.

In der anschließenden Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter Dieter Rauch aus, dass für den Widerruf der Lehrbefugnis an der FAU und deren Status als außerordentliche Professoren an der FAU die Rechtsgrundlage fehle. Der Widerruf der Lehrbefugnis könne nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz u.a. dann erfolgen, wenn eine „vergleichbare Rechtsstellung im Ausland“ vorliege. Dies sei hier gerade nicht der Fall.

Die FAU habe zudem das ihr eingeräumte Ermessen unzureichend ausgeübt. Nach Auffassung des Gerichts seien durchaus mehrere Lehrbefugnisse nebeneinander möglich. Nicht nachgewiesen sei zudem, dass die Tätigkeit der Nürnberger Chefärzte an der FAU auf Grund der sog. Doppelbelastung leide. Auch die zum Teil nicht unerheblichen Verdienste um die FAU (gemeinsame wissenschaftliche Projekte, Drittelmittelbeschaffung, überobligatorische Erfüllung des Lehrdeputats) seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Da es sich bei der BMU um eine anerkannte Universität handle, bestünde auch keine „Gefährdung öffentlicher Interessen“.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der BayVGH in München zu entscheiden hätte.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 30.11.2017 zu den Urt. v. 30.11.2017 – AN 2 K 16.01155, AN 2 K 16.01120, AN 2 K 16.01129, AN 2 K 16.01205, AN 2 K 16.01119

Redaktioneller Hinweis

  • Zur Rechtsentwicklung im Hochschulrecht vgl. hier.