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BayLSG: LSG-Präsidentin fordert mehr Sozialrecht in der Juristenausbildung

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Die überwiegende Bevölkerungsmehrheit zahlt Beiträge in die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung und bekommt hieraus auch Leistungen, wie z.B. aus der Rentenversicherung, der Kranken- oder Pflegeversicherung oder der Arbeitslosenversicherung. Mit den rechtlichen Grundlagen sind aber nur wenige vertraut und das trifft auf die Versicherten wie auf die ausgebildeten Juristen gleichermaßen zu. „Meistbegünstigungsgrundsatz und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dürfen jedenfalls für einen ausgebildeten Juristen keine Rätsel sein, das Sozialgeheimnis muss sich im Studium offenbaren und die 12 Bücher des Sozialgesetzbuchs dürfen ihm nicht verschlossen bleiben“, fordert Elisabeth Mette, Präsidentin des BayLSG.

„Die Mitgliedschaft der meisten unserer Mitbürger in der Sozialversicherung mit ihren Rechten und Pflichten ist prägend für unser Gemeinwesen, das nicht nur ein Sozialstaat, sondern ebenso Rechtsstaat ist.“

Mit ihrer Forderung nach mehr Sozialrecht in der juristischen Ausbildung steht Mette nicht allein. Auch Thorsten Kingreen, Professor für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg engagiert sich dafür, den Studenten einen tieferen Einblick in das Sozialrecht zu eröffnen. Nach der Devise „Sozialrecht gehört zum Jurastudium wie die Weißwurst nach Bayern“ ist er regelmäßig mit seinen Studenten zu Besuch beim BayLSG. So bekommen die Studenten schon frühzeitig einen Eindruck von der vielseitigen Tätigkeit eines Juristen im Sozialrecht. Wie schon in der Vergangenheit werden die Studenten am 05.12.2017 nach einer Einführung durch die Präsidentin eine mündliche Verhandlung im Krankenversicherungsrecht besuchen.

„Es gibt Rechtsgebiete, in denen beschäftigen sich zu viele Menschen mit zu wenig Normen. Im Sozialrecht ist es umgekehrt“, so Kingreen.

LSG-Präsidentin Mette fordert deshalb, dass das Sozialrecht ein größeres Gewicht in der Juristenausbildung bekommen muss.

Pressemitteilung des BayLSG Nr. 9 v. 01.12.2017