Aktuelles

Datenschutzbeauftragter: Zugang zu amtlichen Informationen – Neue Veröffentlichung zum Auskunftsrecht

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat das Buch „Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien“ herausgegeben. Es ist ab sofort kostenfrei erhältlich, auch zum Download.

Im Dezember 2015 hat der bayerische Gesetzgeber mit Art. 36 BayDSG einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber bayerischen öffentlichen Stellen eingeführt. Bürgerinnen und Bürger können sich seither auf dieser gesetzlichen Grundlage über den Inhalt von Akten und Dateien der bayerischen öffentlichen Verwaltung informieren. Dies reicht von Unterlagen bei den Kommunen bis hin zu Dokumenten bei Staatsbehörden.

Unter dem Titel „Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien“ befasst sich die Veröffentlichung mit Voraussetzungen, Inhalt und Grenzen des Auskunftsrechts. Dabei sind auch erste Erkenntnisse aus der Prüfungs- und Beratungspraxis des Landesbeauftragten eingeflossen. Zudem behandelt die Publikation andere Informationszugangsrechte wie etwa aus kommunalen Informationsfreiheitssatzungen, außerdem Verfahrens-, Kosten- und Rechtsschutzfragen. So erhalten Leserinnen und Leser einen umfassenden Überblick rund um das Recht auf Auskunft in Bayern.

Prof. Dr. Petri: „Ich würde mich sehr freuen, wenn das neue Buch einen Beitrag leistet, das Recht auf Auskunft nach Art. 36 BayDSG noch bekannter zu machen. Die Neuerscheinung soll sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die bayerische Verwaltung im Umgang mit dem Auskunftsrecht unterstützen.“

Das Buch kann kostenfrei beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bestellt (poststelle[ät]datenschutz-bayern.de oder Postfach 22 12 19, 80502 München) oder von dessen Webseite (https://www.datenschutz-bayern.de/) im Bereich „Veröffentlichungen“ heruntergeladen werden.

Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Prof. Dr. Thomas Petri v. 12.12.2017

Redaktionelle Hinweise

Derzeit befindet sich zur Anpassung an die EU-Datenschutzreform ein Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein neues Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) im parlamentarischen Verfahren (Gang, Stand und Stellungnahmen zum Verfahren: vgl. hier). Das bisher in Art. 36 BayDSG verortete „Recht auf Auskunft“, das durch das BayEGovG v. 22.12.2015 geschaffen wurde, soll in Art. 39 BayDSG n.F. – ausweislich der Gesetzesbegründung nur mit geringen redaktionellen Anpassungen an die DSGVO – übernommen werden. Die Regelung lasse Spielraum für kommunale Informationsfreiheitssatzungen, so die Gesetzesbegründung weiter.

Zu kommunalen Informationsfreiheitssatzungen vgl. insbesondere auch