Gesetzgebung

Staatskanzlei: Ministerrat billigt „Großes Ehrenzeichen“ für 50 Jahre aktiven Dienst bei Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

50 Jahre aktiver Dienst bei Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – ein solch langjähriges Engagement soll künftig mit einem „Großen Ehrenzeichen“ besonders gewürdigt werden. Das beschloss heute der Ministerrat mit einem von Innenminister Joachim Herrmann vorgelegten Gesetzentwurf.

Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber:

„Wer sich über viele Jahrzehnte hinweg so ausdauernd ehrenamtlich für Andere einsetzt, verdient unsere höchste Anerkennung und unseren aufrichtigen Dank. Mit dem neuen „Großen Ehrenzeichen“ wollen wir genau das zum Ausdruck bringen.“

Bei den freiwilligen Hilfsorganisationen und beim THW gibt es keine Altersgrenze für den aktiven Dienst. Wie Herrmann erklärte, hat der Landtag auf seinen Vorschlag hin im Juni dieses Jahres beschlossen, die gesetzliche Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst vom 63. auf das vollendendete 65. Lebensjahr anzuheben. Wer bereits in der Jugendfeuerwehr aktiv war, kann daher nun auch bei der Feuerwehr die Marke von 50 aktiven Dienstjahren erreichen.

Herrmann: „Dank unseres hohen medizinischen Versorgungsniveaus sind immer mehr Menschen auch im Alter topfit und voll belastbar. Wer seine Fertigkeiten und seine Erfahrungen über ein halbes Jahrhundert hinweg als Ehrenamtlicher einbringt, ist eine Riesenbereicherung für unsere Gesellschaft. Das wollen wir mit dem neuen „Großen Ehrenzeichen“ für jeden sichtbar würdigen.“

Im Bereich der Feuerwehr ist jährlich mit rd. 2.500 Auszeichnungen für 50 Jahre aktiven Dienst zu rechnen, bei den weiteren freiwilligen Hilfsorganisationen mit rd. 1.750. Das „Große Ehrenzeichen“ soll neben die bereits bestehenden Ehrenzeichen für eine 25-jährige (Silber) und 40-jährige Dienstzeit (Gold) treten.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei Nr. 340 (Bericht aus der Kabinettssitzung)

Redaktionelle Hinweise

  • Zum aktuellen Stand bzw. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vgl. hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Update v. 13.12.2017