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BayLSG: Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg

14. Dezember 2017 by Klaus Kohnen

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden.

Der Sachverhalt

Das beklagte Jobcenter (JC) hatte von November 2014 bis April 2015 statt der vom Leistungsberechtigten geschuldeten Miete i.H.v. € 400 lediglich die aus Sicht des JC für einen Ein-Personen-Haushalt im Zeitraum 01.11.2013 bis 31.08.2015 angemessenen Kosten i.H.v. € 347,05 monatlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Vor dem SG Augsburg blieb die Klage auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Das BayLSG hat heute die Entscheidungen des SG aufgehoben und das JC verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen zu zahlen.

Nach Auffassung des BayLSG entspricht der vom JC zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt Augsburg in der Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2015 herangezogene Grundsicherungsrelevante Mietspiegel in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des BSG.

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Zwar hat das JC eine Datenbasis von 10% des regionalen Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen. Der ausgewählte Wohnungsbestand von 16.765 Wohnungen setzt sich allerdings im Wesentlichen aus Wohnungen von Wohnungsunternehmen (95%) und lediglich zu 5% aus Daten anderer Mietwohnungen zusammen.

Diese Datenbasis ermögliche kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen in der Stadt Augsburg, da ein derartiges Übergewicht an Wohnungen von Wohnungsunternehmen am Wohnungsmarkt nicht festgestellt werden könne. Damit könne die vom JC ermittelte Angemessenheitsgrenze keinen Bestand haben. Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, für 2013 bis 2015 nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, sei das JC zur Übernahme von höheren KdU des Klägers zu verurteilen. Das seien hier € 393,80 monatlich. Einen höheren Betrag hatte der Kläger auch nicht gefordert.

In einem Parallelverfahren entschied das BayLSG, dass damit auch die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Zeit ab 01.09.2015 keinen Bestand haben könne.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des BayLSG Nr. 10 v. 14.12.2017 zu den Urt. v. 14.12.2017 – L 7 AS 408/15 und L 7 AS 466/16

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