Gesetzgebung

BVerwG: Zweitwohnungssteuer – Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s.u. Tabelle) – zwischen € 110 € und € 7.200.

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Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das VG hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der BayVGH die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.

Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

Fußnote:

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:

 

jährlicher Mietaufwand

 Steuer (€)

Stufevon/ab €bis €
11.250,-110,-
21.250,012.500,-225,-
32.500,015.000,-450,-
45.000,0110.000,-900,-
510.000,0120.000,-1.800,-
620.000,0140.000,-3.600,-
740.000,017.200,-

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 87 v. 14.12.2017 zu den Urt. v. 14.12.2017 – BVerwG 9 C 11.16 (Vorinstanzen: BayVGH München, Urt. v. 02.05.2016 – 4 BV 15.2777; VG München, Urt. v. 29.10.2015 – M 10 K 14.5589) und BVerwG 9 C 3.17 (Vorinstanzen: BayVGH München, Urt. v. 02.05.2016 – 4 BV 15.2778; VG München, Urt. v. 29.10.2015 – M 10 K 15.51)

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