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BayVGH: Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der Landeshauptstadt München

Mit drei heutigen Beschlüssen hat der BayVGH entschieden, dass die Landeshauptstadt München nicht verpflichtet ist, für den Einbau von Stolpersteinen in öffentliche Verkehrsflächen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger möchten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen in München der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und begehren zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die Landeshauptstadt München. Mit ihren hierauf gerichteten Klagen hatten die Kläger vor dem VG München keinen Erfolg. Nun hat der BayVGH ihre Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile abgelehnt.

Nach Auffassung des BayVGH stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar (red. Hinweis: vgl. Art. 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Denn auf Grund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten. Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstelle.

Folglich haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen. Vielmehr wäre hierfür eine privatrechtliche Gestattung durch die Landeshauptstadt München notwendig, über die der BayVGH nicht zu befinden hat. Ob die Entscheidung der Landeshauptstadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, war vorliegend nicht entscheidungsrelevant.

Gegen die Beschlüsse des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Pressemitteilung des BayVGH v. 15.12.2017 zu den Beschl. v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806, 8 ZB 16.1814 und 8 ZB 16.1819

Redaktionelle Hinweise

Der BayVGH hat folgende Leitsätze formuliert:

  1. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines „Stolpersteins“ im Gehweg einer öffentlichen Straße stellen eine Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.
  2. Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird.