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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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AllMBl. (12/2017): ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien (RZÖPNV) bekannt gemacht

22. Dezember 2017 by Klaus Kohnen

Das StMI und das StMFLH haben neue Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) bekannt gemacht (AllMBl. S. 538), die am 01.01.2018 in Kraft treten. Die alten RZÖPNV bleiben auf Vorhaben anwendbar, für die vor dem 01.01.2018 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn bzw. zur vorzeitigen Beschaffung vorliegt.

Zuwendungsempfänger sind im Wesentlichen Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände in Bayern sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen.

Zu den Fördergegenständen besagt Nr. 2 der neuen RZÖPNV:

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Infrastrukturförderung

2.1.1 Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigener Eisenbahnen, soweit sie auf besonderem Bahnkörper geführt werden

1Verkehrswege in diesem Sinne sind insbesondere Gleisanlagen einschließlich Bahnkörper, Tunnel- und Brückenbauten, Bahnhöfe einschließlich Innenausbau, ortsfeste Signal- und Steuerungsanlagen, elektrische Einrichtungen, die notwendigen Grundstücksflächen, Abstellanlagen, Stromversorgungsanlagen, Betriebszentralen. 2Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Bahnhöfen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

2.1.2 Umsteigeparkplätze an Haltestellen des ÖPNV

Umsteigeparkplätze an Haltestellen des ÖPNV sind Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen.

2.1.3 Zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen

1Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. 2Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebiets, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien. 3Haltestelleneinrichtungen sind ortsfeste Anlagen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen bei Fahrzeugen des ÖPNV. 4Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Haltestellen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit der Haltestelleneinrichtung dienen.

2.1.4 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten

1Betriebshöfe sind bauliche Anlagen zum Abstellen und Warten von Fahrzeugen. 2Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen für den laufenden Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten. 3Zentrale Werkstätten sind darüber hinaus zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. 4Zu ihrer Ausstattung gehören daneben die für die Zwischen- und Hauptuntersuchung sowie für die Sicherheitsprüfungen notwendigen technischen Einrichtungen.

2.1.5 Beschleunigungsmaßnahmen, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung von Fahrzeugen des ÖPNV

1Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL/ITCS) sollen den Betriebsablauf von öffentlichen Nahverkehrssystemen beschleunigen oder verbessern, um dadurch die Attraktivität des ÖPNV zu steigern (insbesondere durch Anschlusssicherung, Fahrgastinformation mit Echtzeitdaten und Unterstützung im Störfallmanagement sowie bei der Steuerung bedarfsgerechter Verkehrsangebote). 2Wesentliche RBL/ITCS-Funktionen sind die ständige Standorterfassung der Fahrzeuge, das Melden wesentlicher verkehrlicher und betrieblicher Daten an eine Zentrale, das Verarbeiten dieser Daten und das Umsetzen in verkehrswirksame Dispositions- und Steuerungsmaßnahmen. 3Technische Maßnahmen zur Lichtsignalsteuerung sind Anlagen zur Bevorrechtigung von Verkehrsmitteln des ÖPNV an Lichtsignalanlagen und in Fahrzeugen. 4Neben RBL/ITCS können weitere Maßnahmen, insbesondere die zusätzliche Errichtung von besonderen Gleiskörpern oder die Umgestaltung von Haltestellen, gefördert werden, soweit diese Maßnahmen dazu bestimmt und geeignet sind, die Fahrtzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zu verkürzen oder die Fahrplaneinhaltung zu verbessern.

2.1.6 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Zuwendungen können in Ausnahmefällen an nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger gewährt werden, die Kostenanteile des kreuzenden Schienenweges zu tragen haben.

2.1.7 Vorhaben der Deutschen Bahn AG

Für Vorhaben der Deutschen Bahn AG nach Art. 8 BayGVFG gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechend, soweit nicht in Bau- und Finanzierungsverträgen Abweichendes vereinbart ist.

2.2 Fahrzeugförderung

2.2.1 Förderung von Linienomnibussen

Linienomnibusse sind Kraftomnibusse, Gelenkomnibusse sowie Buszüge und separate Anhänger, die zur Durchführung von Linienverkehren gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich sind und innerhalb Bayerns überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden.

2.2.2 Förderung von Schienenfahrzeugen

Schienenfahrzeuge sind insbesondere S- und U-Bahnfahrzeuge, Stadt- oder Straßenbahnfahrzeuge sowie sonstige schienengebundene Fahrzeuge, die für Zwecke des ÖPNV überwiegend in Bayern eingesetzt werden.

2.3 ÖPNV-Zuweisungen

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs erhalten Zuweisungen für Zwecke des ÖPNV.

Zu den neuen RZÖPNV: hier.

(koh)

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