Aktuelles

VG Ansbach: Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

Die 9. Kammer des VG Ansbach hat unter dem Vorsitz von Dr. Alexander Walk mit Beschluss vom 29.12.2017 die aufschiebende Wirkung mehrerer Klagen gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in Herrieden angeordnet.

Das Landratsamt Ansbach hatte mit Bescheid vom 29.06.2017 die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 qm und einer Geschossfläche von ca. 2.100 qm erteilt. Das Vorhaben sollte an einer Stelle errichtet werden, an der früher eine Textilfabrik stand. Gegen die Baugenehmigung haben mehrere Anwohner Klage vor dem VG erhoben und Anträge auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung wurde von den Antragstellern vor allem angeführt, das Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, ein Lebensmittelmarkt dieser Größe sei dort im Wohn- oder Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig, den Anliegern werde eine unzumutbare Lärmbelastung auferlegt und auch die Verkehrserschließung sei unzureichend.

Anzeige

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.12.2017 die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Die entscheidende Kammer hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, weshalb vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen durch die Errichtung des Gebäudes geschaffen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei schon zu unbestimmt und deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil notwendige Pläne bei den Bauvorlagen fehlten. Auch sei eine vom LRA erteilte Abweichung von der Einhaltung der ansonsten nötigen Abstandsfläche nach Norden zum Nachbargrundstück wohl nicht gerechtfertigt. Weiter müsse die Situation vor Ort vom Gericht in Augenschein genommen werden, um die planungsrechtliche Zulässigkeit endgültig beurteilen zu können. Derzeit gebe es erhebliche Zweifel daran, dass ein Lebensmittelmarkt dieser Größe auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig sei.

Gegen den Beschluss steht dem Landratsamt und der Bauherrin die Beschwerde zum BayVGH zu.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 03.01.2018 zum Beschl. v.  29.12.2017 – AN 9 S 17.02265 u.a.