Gesetzgebung

Staatsregierung: Antrag auf Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄndStV)

Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 05.01.2018 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gem. Art. 72 Abs. 2 BV zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 21. RÄndStV) gebeten (LT-Drs. 17/19793 v. 05.01.2018). Der 21. RÄndStV sieht Änderungen Rundfunkstaatsvertrags (RStV), des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), des ZDF-Staatsvertrags (ZDF-StV) und des Deutschlandradio-Staatsvertrags (DLR-StV) vor. Hintergrund ist die Anpassung dieser Staatsverträge an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Den Landesgesetzgebern steht hierzu eine Frist bis zum 25.05.2018 zur Verfügung (Inkrafttretenszeitpunkt der DSGVO). Bis zu diesem Termin sind Rechtsvorschriften aufzuheben, die wegen des Geltungsvorrangs der DSGVO nicht mehr anzuwenden sind und die auch nicht auf Grund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsermächtigungen, insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich, fortgeführt werden können. Zudem sind bis zu diesem Zeitpunkt die in der Verordnung enthaltenen Regelungsaufträge umzusetzen. Hierzu ist insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Unabhängig von der Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben sieht der 21. RÄndStV auch eine sog. Betrauungsnorm für Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor (mit Relevanz hinsichtlich des europäischen Wettbewerbsrechts und der umsatzsteuerlichen Behandlung).

Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben

Diesbezüglich führt der allgemeine Teil der Antragsbegründung u.a. aus:

„Nach Art. 85 DSGVO haben die Mitgliedstaaten ‚durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […] in Einklang‘ zu bringen. Die Mitgliedstaaten sind also in der Form eines Abwägungsgebotes verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit zu schaffen.

Der Abwägungsvorgang für Abweichungen und Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zuzuordnen. Die Kompetenz für die vorzunehmenden Abwägungsentscheidungen liegt damit bei den Mitgliedstaaten. Dieser für die gesamte DSGVO Geltung beanspruchende Grundsatz erfährt im Anwendungsbereich des Art. 85 DSGVO eine zusätzliche Verstärkung, weil die Europäische Union für den kulturellen Bereich keine Harmonisierungskompetenz besitzt, was in Art. 167 AEUV, der sog. Kulturklausel, seine Bestätigung findet. Die Rundfunk- und Kulturpolitik ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.

Der durch Art. 85 DSGVO grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Umfang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen, den Ausschluss von Auskunfts- und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen Aufsicht.

Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig auf Grund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe („Wächteramt“) geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK sowie Art. 11 Abs. 1 Satz 1 GRCh zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Die Abwägungsentscheidung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und der Meinungs-, der Informations- und den Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG) andererseits wurde bereits im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Diese Abwägungsentscheidung wurde im Lichte der DSGVO einer erneuten Überprüfung unterzogen, insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und der Meinungs- und Medienfreiheit gem. Art. 8, 11 GRCh. Die Untersuchung führte allerdings zu keinen erheblichen Veränderungen bei der Gewichtung der einzelnen Positionen.

Die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgenommenen Änderungen beschränken sich daher auf Anpassungen, deren Notwendigkeit sich durch die Verabschiedung der DSGVO ergeben. Von den in der Verordnung enthaltenen Regelungsermächtigungen wurde umfangreich Gebrauch gemacht, ohne den insbesondere durch Art. 85 DSGVO eingeräumten Umsetzungsspielraum zu überschreiten. Die Möglichkeit, weitgehend an bewährten Strukturen festzuhalten, entspricht nach der Entstehungsgeschichte von Art. 85 Abs. 1 und 2 auch der Intention des europäischen Gesetzgebers.

Im Medienbereich wird so ein einheitliches, angemessenes und ausgewogenes Datenschutzniveau gewährleistet, das für die betroffene Person zudem durch den zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutz flankiert wird.“

Schaffung einer Betrauungsnorm

Der allgemeine Teil der Antragsbegründung zu diesem Punkt:

„Die Regelung stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer schon bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote auch damit betraut sind, dabei miteinander zu kooperieren. Hierdurch wird klargestellt, dass diese bei binnen-marktrelevanten Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts unterliegen. Ziel der Neuregelung ist es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Rechtssicherheit bei Kooperationen im Auftragsbereich zu geben, damit diese bestehende Effizienzpotentiale heben können. Zudem wird die grundsätzliche Durchführung von Kooperationen verpflichtend, was neben der angestrebten Effizienzsteigerung auch für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung relevant ist.“

Weitere Informationen

  • Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 17/19793 v. 05.01.2018 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).
  • Aktueller Stand und Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Freistaat auf einen Blick (fortlaufend aktualisiert): hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) wellphoto – Fotolia.com