Gesetzgebung

BVerwG: Erschließungsaufwand – Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Abgabenrecht; Kommunalrecht / BVerwG, Beschl. V. 23.10.2017 – BverwG 9 B 61.16 / Weitere Schlagworte: Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht

Leitsätze:

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    Das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz vom 12.07.1995 (GVBl. S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2006, GVBl. S. 573) ergänzt lediglich die §§ 127 bis 135 BauGB, ersetzt sie aber nicht gem. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht.

  2. Bei Flächen, die die Gemeinde aus ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage bereitstellt (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), gehört der Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Maßgeblich ist der Wert, den die Flächen vor ihrer Bereitstellung im Hinblick auf ihre bisherige Eigenschaft hatten (im Anschluss an BVerwG, Urt. V. 23.05.1980 – 4 C 62 und 73.77 – Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 und v. 27.01.1995 – 8 C 12.93 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49).