Sachgebiete: Kommunalrecht; Straßen- und Wegerecht / BayVGH, Beschl. v. v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 / Landesrechtliche Normen: BayStrWG
Leitsätze:
- Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines „Stolpersteins“ im Gehweg einer öffentlichen Straße stellen eine Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.
- Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird.