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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BGH: Freisprüche im Fall „Sharia Police“ aufgehoben

11. Januar 2018 by Klaus Kohnen

Der 3. Strafsenat des BGH hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des LG Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 VersG) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das LG in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten auf Grund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben, weil das LG für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 VersG zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des LG erneut verhandelt und entschieden werden.

  • Vorinstanz: LG Wuppertal, Urt. V. 21.11.2016 – 50 Js 180/14 22 KLs 6/16

Pressemitteilung des BGH Nr. 9 v. 11.01.2018 zum Urt. v. 11.01.2018 – 3 StR 427/17

Redaktioneller Hinweis

Zu Meldungen in Sachen „Sharia Police“ vgl. den Blog „Religion-Weltanschauung-Recht (RWR)“.

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