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BayVGH: Normenkontrolle zur zweijährigen Ruhefrist bei Urnenbestattungen in einer Friedhofssatzung – Mündliche Verhandlung am 31.01.2018

In dem Normenkontrollverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen eine Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Olching, wonach die Ruhefrist bei Urnenbestattungen zwei Jahre beträgt. Sie hält diese Frist für zu kurz und sieht darin einen Verstoß gegen die postmortale Menschenwürde und gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte. Die für Urnenbestattungen geltende Frist von nur zwei Jahren verstoße daher auch gegen das strafrechtliche Verbot der Störung der Totenruhe.

Terminhinweis des BayVGH

Redaktionelle Anmerkung

Das Verfahren dürfte auch finanziell interessant sein, denn hinter der ungewöhnlich kurzen Ruhefrist könnte die Absicht stecken, dem Finanzierungsdefizit des gemeindlichen Friedhofs – kommunale Friedhöfe werden nicht selten teils erheblich defizitär betrieben – ein Stück weit entgegenzuwirken. Eine besonders kurze Ruhefrist – die Verlängerung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig – könnte damit auch für andere Kommunen interessant sein.

(koh)