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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BVerfG: Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren

12. Januar 2018 by Klaus Kohnen

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Asylbewerberin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich auf in Drittverfahren gestellte Vorlagefragen bezogen hatte. Diese hatten zum Gegenstand, ob in ein Land der EU abgeschoben werden darf, wenn zwar nicht durch die dort zu erwartende Behandlung während des Asylverfahrens, aber im Falle einer Statuszuerkennung eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die tatsächliche Situation im Zielland der Abschiebung gerade für Inhaber eines Schutzstatus menschenrechtswidrig und es für sie daher unzumutbar sein würde, ihren Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiter zu verfolgen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste 2017 mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 07.06.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung in das nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Land Italien an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage beim VG Münster und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte sie u.a. an, dass sie an einer Herzerkrankung leide. Bei einer Überstellung nach Italien habe sie nach Statuszuerkennung eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, da sie insbesondere Obdach- und Mittellosigkeit zu erwarten habe. Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte zu dieser Problematik erforderten eine Aussetzung der Überstellung nach Italien bis zur Klärung der vorgelegten Fragen durch den EuGH. Mit Beschluss vom 28.06.2017 lehnte das VG den Eilantrag ab. Nach erfolgloser Anhörungsrüge und Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Beschlusses des VG am 19.07.2017 hat die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des VG Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Beschwerdeführerin hat Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar gebietet dieser die Berücksichtigung einer sich im Eilverfahren stellenden unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordern würde, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auch dann, wenn sich die Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch im eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die fehlende Auseinandersetzung des VG mit den Vorlagebeschlüssen des BVerwG vom 27.06.2017 (1 C 26.16) und des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16) gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Sie hat schon nicht hinreichend erklärt, dass eine der darin aufgeworfenen Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich ist und das VG deshalb das Vorliegen unionsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer offenen Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

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Die Fragen, die das BVerwG in seinem Beschluss vom 27.06.2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, betreffen die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich die Situation der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten bzw. Verfahrensfragen bei einer unterbliebenen Anhörung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin hat in Italien gerade keinen Schutzstatus erhalten und macht keine Anhörungsmängel geltend. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom VGH Baden-Württemberg vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens unzulässig ist, wenn im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der dortigen Lebensumstände das ernsthafte Risiko einer Behandlung entgegen Art. 4 GRCh besteht. Zwar kann diese Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin grundsätzlich relevant werden, weil in Betracht kommt, dass ihr nach einer Rücküberstellung nach Italien dort internationaler Schutz zuerkannt wird. Entscheidungserheblich für das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre diese Frage jedoch nur, wenn der Beschwerdeführerin für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Hierzu hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigte dort allgemein eine solche Behandlung zu erwarten hätten. Im fachgerichtlichen Verfahren hat sie lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien vorgetragen, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Entgegen ihrer Auffassung geht auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15.03.2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Er hat dem EuGH gerade eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage dieser Gruppe offen lässt. Auch individuelle Umstände, die zur Annahme einer bei Rücküberstellung nach Italien und Zuerkennung internationalen Schutzes ihr konkret drohenden Gefahr berechtigten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Hiervon unabhängig hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr vor dem Hintergrund ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von Italien aus zu betreiben.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4 v. 12.01.2018 zum Beschl. v. 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17

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