Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Immissionsschutzrecht / BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 / Weitere Schlagworte: Einbeziehung in die Abwägung
Leitsätze:
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Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs eines Bebauungsplans ist grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen.
- Dem Normenkontrollgericht ist es verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen.