Gesetzgebung

GVBl. (01/2018): Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I) verkündet

Das o.g. Gesetz v. 09.01.2018 wurde am 16.01.2018 verkündet (GVBl. S. 2). Es tritt überwiegend am 17.01.2018 in Kraft. Das Gesetz sieht in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und unter Nutzung landesrechtlicher Regelungsspielräume insbesondere Änderungen des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vor. Darüber hinaus auch Änderungen des Bayerischen Blindengeldgesetzes (reduzierte Ausgleichszahlung bei Aufenthalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung), die am 01.02.2018 in Kraft treten, und die erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens eingefügt worden waren. Schließlich bringt das Gesetz Änderungen weiterer Vorschriften im Sinne der Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung (das betrifft folgende Gesetze: ArbGOrgG, BaySozKiPädG, BayBGG und das AGSGG); nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit – soweit ersichtlich – nicht verbunden.

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.
  • Stichworte zum Gesetz: landesrechtliche Umsetzung des BTHG (da das BTHG für die umzusetzenden Regelungen unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte vorsieht, müssen auch die Regelungen im Landesrecht gestaffelt in Kraft treten; dies hat zur Folge, dass die landesrechtlichen Änderungen in zwei Gesetzesvorhaben – BayTHG I: Inkrafttreten Januar 2018; BayTHG II: Inkrafttreten Januar 2020 – unterteilt werden müssen; in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden darf zunächst nur das BayTHG I; das Gesetzgebungsverfahren für das BayTHG II soll im Jahr 2019 folgen); Nutzung landesrechtlicher Regelungsspielräume (z.B. höheres „Budget für Arbeit“, das als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgestaltet werden soll, oder anlasslose Qualitätsprüfungen durch die Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe); weitgehende Bündelung von Zuständigkeiten bei den Bezirken (Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und zur Sicherung des Lebensunterhalts); Pflicht der Sozialhilfeträger, für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich untereinander Kooperationsvereinbarungen abzuschließen; Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen („Nicht ohne uns über uns“); Vergütung bei den interdisziplinären Frühförderstellen; maximaler Zahlbetrag beim Budget für Arbeit; Erarbeitung des Instruments zur Bedarfsermittlung; Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen; Besetzung der Schiedsstelle/Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen; Umbenennung Integrationsamt in Inklusionsamt; Änderung Blindengeldgesetz (reduzierte Ausgleichszahlung bei Aufenthalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung).

(koh)