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BGH: Verwendung von Vordrucken, die eine spezifisch weibliche Personenbezeichnung vorsehen – Verhandlungstermin am 20.02.2018

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben Bezeichnungen wie etwa „Kunde“, „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ keine ausdrücklich weibliche Form enthalten. Im persönlichen Gespräch und in persönlich adressierten Schreiben spricht die Beklagte die Klägerin mit „Frau […]“ an. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person („Kundin“, „Kontoinhaberin“, „Einzahlerin“, „Sparerin“) erscheint.

Bisheriger Prozessverlauf

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Vorinstanzen:

  • LG Saarbrücken, Urt. v. 10.03.2017 – 1 S 4/16
  • AG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2016 – 36 C 300/15

Pressemitteilung des BGH Nr. 13 v. 18.01.2018 – VI ZR 143/17