Gesetzgebung

StMFLH: Gesetzentwurf zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Das StMFLH hat o.g. Gesetzentwurf ins Internet eingestellt. Dieser sieht in Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die fortschreitende Digitalisierung die Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften vor. Darüber hinaus die Änderung weiterer Rechtsvorschriften (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung [BayMinG], Leistungslaufbahngesetz [LlbG], Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern [HföDG], Bayerisches Besoldungsgesetz [BayBesG], Bayerisches Umzugskostengesetz [BayUKG], Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz [BayBeamtVG] und Bayerisches Personalvertretungsgesetz [BayPVG]).

Hierzu ist der Begründung zum Gesetzentwurf im Wesentlichen zu entnehmen:

„I. Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften 

1. Datenschutz-Grundverordnung

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Personalaktendaten sowie die individuellen Rechte der Beamten und Beamtinnen werden, soweit notwendig, in Struktur, Inhalt und Begrifflichkeiten angepasst, um ihre Vereinbarkeit mit der Da-tenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

Das Schutzniveau für die betroffenen personenbezogenen Daten soll dabei grundsätzlich beibehalten und punktuell noch weiter verbessert werden. Das bayerische Personalaktenrecht soll, soweit rechtlich möglich, die unmittelbar geltende Daten-schutz-Grundverordnung ergänzen und ihre Regelungsspielräume weitgehend zu Gunsten der bayerischen Beamten und Beamtinnen nutzen.

2. Fortschreitende Digitalisierung

Die Vorschriften zur elektronischen Personalakte werden zusammengefasst, und es wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Verfahren geschaffen. 

II. Änderung weiterer Vorschriften

1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Aufnahme eines Kurztitels und einer zitierfähigen Gesetzesabkürzung sowie amtliche Artikelüberschriften in das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung. Außerdem erfolgt in Art. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung eine redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung in Art. 36 BayBesG sowie in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 eine Änderung auf Grund der Entscheidung des BayVerfGH vom 12.02.2015.

2. Leistungslaufbahngesetz

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Sinne der Anwenderfreundlichkeit soll die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG gestrichen und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG neu gefasst werden. Die Anlage 1 soll im fachlichen Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik auf Grund von Änderungen in der Hochschulstatistik angepasst werden.

3. Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

Das Amt der Stellvertretung des Präsidenten wird analog dem Präsidentenamt als Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG ausgestaltet.

4. Bayerisches Besoldungsgesetz

Um die Geltung des Verbots der Mehrfachberücksichtigung von Beschäftigungszeiten auch für Zeiten klarzustellen, die in allen Qualifikationsebenen für die Ausnahme von der Einstellung in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG herangezogen wurden, soll dies in Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aufgenommen werden.

Das Familienzuschlagsrecht wird dahingehend vereinfacht, dass sowohl auf das Vorliegen einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltsverpflichtung als auch auf den Eigenmittelgrenzbetrag verzichtet wird. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.

Sofern Kinder in die Wohnung aufgenommen sind, ist künftig alleinige Voraussetzung eine generelle Kindergeldberechtigung. Im Gleichklang mit den bereits im Dienstrecht getroffenen Regelungen zur Förderung und Anerkennung der Pflege von Angehörigen kann – im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung – der Familienzuschlag der Stufe 1 auch für die Wohnungsaufnahme von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z.B. Eltern) gewährt werden.

5. Bayerisches Umzugskostengesetz

Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs wird der Verweis in Art. 10 BayUKG durch eine dynamische Verweisung auf die AUV ersetzt.

Bei Behördenverlagerungen wird bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Beschränkung auf eine Mehrstrecke von 100 Kilometern als Obergrenze durch die notwendigen Jahresfahrkosten der zweiten Klasse (maximal Jahres BahnCard 100) in Art. 12 BayUKG ersetzt. Damit werden auch größere Mehrstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfasst. Der Mietkostenzuschuss nach Art. 12 BayUKG wird auf 300 Euro monatlich erhöht.

6. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Mit Art. 99a BayBeamtVG wird zum Ausgleich struktureller Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung zusätzlich zur Nachversicherung eine ergänzende Versorgungsabfindung geschaffen, wenn sich Beamte wegen einer Beschäftigung im EU-Ausland entlassen lassen und die versorgungsrechtliche Wartezeit im Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt ist.

Promotionszeiten werden künftig als Kann-Vordienstzeiten den Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen gleichgestellt.

7. Bayerisches Personalvertretungsgesetz

Dienstanfänger, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sollen künftig unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt und wählbar sein.

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung wird abgeschafft.“

Weitere Informationen

  • Zum Gesetzentwurf: hier.
  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick“: vgl. hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)