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BVerwG: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts regt Änderung des Asylprozessrechts an

26. Januar 2018 by Klaus Kohnen

Der Präsident des BVerwG, Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, hat heute anlässlich der 24. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht des deutschen Anwaltsinstituts in Leipzig auf die Herausforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die dramatische Zunahme asylrechtlicher Streitigkeiten hingewiesen. Die Eingangszahlen in Asylsachen bei den 51 Verwaltungsgerichten sind von gut 45 .000 im Jahr 2014 auf 400.000 im Jahr 2017 gestiegen und machen mittlerweile etwa drei Viertel der Gesamtbelastung der Verwaltungsgerichte aus. Die überbordenden Eingangszahlen im Asylbereich verstopfen die Gerichte und verlängern die Laufzeiten der Verfahren nicht nur im Asylbereich. Zwar haben die Länder die Zahl der Richterstellen in den vergangenen zwei Jahren erhöht. Allerdings steht der Zunahme an Verfahrenseingängen in diesem Zeitraum um 120% eine Zunahme an Vollzeitstellen für Richter um lediglich 15% gegenüber. Die Verfahrenszahl je Richter hat sich demzufolge von 143 im Jahr 2011 auf heute mehr als verdoppelt. Zudem wird es immer schwieriger, geeigneten Richternachwuchs zu gewinnen.

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Neben der Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung der Verwaltungsgerichte erscheinen Änderungen des Asylprozessrechts dringend geboten. Über die vom Gesetzgeber bereits vorgesehene Sprungrevision in Asylsachen hinaus könnte eine weitere Erleichterung des Rechtsmittelzugangs zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung beitragen. Ferner sollte das Zurückverweisungsverbot für die Berufungsgerichte beseitigt werden. Die 1992 zur Verfahrensbeschleunigung eingeführte Sonderregelung erweist sich zunehmend als kontraproduktiv. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Asylgesuch nicht individuell geprüft, sondern eine Gruppenverfolgung angenommen hat und das Berufungsgericht das für falsch hält. In diesen Fällen muss die Einzelfallprüfung nachgeholt werden, wofür das Verwaltungsgericht eingerichtet ist, ein Oberverwaltungsgericht aber regelmäßig nicht. Hier erweist sich das Zurückverweisungsverbot als überaus hinderlich. Schließlich sollte in Erwägung gezogen werden, die Befugnis des BVerwG im Asylprozess in einem gewissen Ausmaß auf tatsächliche Feststellungen zu erstrecken und damit sog. Länderleitentscheidungen zu ermöglichen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 5 v. 26.01.2018

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