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BayVGH: Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule

Sachgebiete: Schulrecht / BayVGH, Beschl. v. 14.12.2017 – 7 ZB 17.533 / Weitere Schlagworte: Zahlungsstopp für Zuschüsse an eine staatlich genehmigte Ersatzschule (Realschule); Zurückstellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule / Landesrechtliche Normen: BayVwVfG; BaySchFG; BayEUG

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Eine Rücknahme i.S.v. Art. 48 BayVwVfG liegt nicht vor, wenn Zuschüsse an eine staatlich genehmigte Ersatzschule nicht (mehr) ausgezahlt werden, über den Zuschussantrag für das Haushaltsjahr noch nicht entschieden ist und lediglich Abschläge auf den zu erwartenden Zuschuss geleistet worden sind.

  2. Allein die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG genannten Bestehensquote im Hinblick auf die Abschlussprüfung bietet noch nicht die in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG und Art. 100 BayEUG geforderte Gewähr der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen.