Gesetzgebung

StMJ: Ministerrat macht Weg frei für Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz und für Stärkung des Opferschutzes im gesamten Justizvollzug

Der Ministerrat hat heute den Entwurf eines Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetzes beschlossen. Damit wird der Jugendarrestvollzug in Bayern erstmals auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

„Im Jugendarrest muss es darum gehen, dass die Jugendlichen zukunftsgerichtet die Verantwortung für das eigene Leben übernehmen. Wir wollen den Jugendlichen dabei helfen, die persönlichen Probleme und Defizite zu überwinden, die mit dazu beigetragen haben, dass sie straffällig geworden sind.“

Als zentrale Bestimmung enthalte der Entwurf daher den Grundsatz, dass der Jugendarrest erzieherisch auszugestalten ist. So sollten im Arrest insbesondere soziale Kompetenzen vermittelt werden. Auch gehe es etwa um die Vermittlung von Werten und Prinzipien des gewaltfreien und toleranten Zusammenlebens.

Bausback weiter: „Mit dem Gesetz machen wir zugleich deutlich: Konsequenter Vollzug des Jugendarrests und seine erzieherische Ausgestaltung sind keine Gegensätze. Gerade wenn sich die Jugendlichen durch vorherige mildere Sanktionen nicht haben beeindrucken lassen, soll ihnen durch einen kurzen aber deutlich spürbaren Freiheitsentzug und den damit verbundenen Zwang zur Selbstbesinnung bewusst gemacht werden: Ihre Verfehlungen bleiben nicht ohne Konsequenzen. Fortgesetztes, sozialschädliches Verhalten bleibt nicht ungeahndet.“

Gleichzeitig werden mit dem Gesetzentwurf weitere Änderungen der Justizvollzugsgesetze auf den Weg gebracht. Insbesondere soll der Opferschutz gestärkt werden:

„Wir stellen im Bayerischen Strafvollzugsgesetz klar: Die Belange der Opfer von Straftaten sind bei der gesamten Gestaltung des Vollzugs, etwa bei vollzugsöffnenden Maßnahmen oder bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, stets zu berücksichtigen. Damit wird ganz deutlich: Auch im Justizvollzug geht Opferschutz vor Täterschutz!“, so Bausback abschließend.

Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbandsanhörung.

Hintergrund: Der Jugendarrest, der bis zu vier Wochen dauern kann, ist ein Zuchtmittel des Jugendstrafrechts. Im Unterschied zur Jugendstrafe, die in Justizvollzugsanstalten verbüßt werden muss, wird der Jugendarrest in eigenen Jugendarrestanstalten vollzogen. In Bayern gibt es derzeit Jugendarrestanstalten in Hof, Landau an der Isar, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg.

Pressemitteilung des StMJ Nr. 7 v. 30.01.2018

Redaktionelle Hinweise

  • Zum Gesetzentwurf: hier (wird nachträglich verlinkt, sobald vorliegend).
  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.