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BayVGH: Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig [Revision zugelassen]

Mit heute verkündetem Urteil hat der BayVGH entschieden, dass die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist. Der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin wurde abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.

Dieser Ansicht folgte der BayVGH nicht, wie der Vorsitzende des 4. Senats im Anschluss an die Urteilsverkündung ausführte. Nach Auffassung des Senats verstößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der Senat auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.

Der BayVGH hat in seinem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann die Antragstellerin binnen Monatsfrist Revision zum BVerwG in Leipzig einlegen.

Pressemitteilung des BayVGH v. 31.01.2018 zum Urt. v. 31.01.2018 – 4 N 17.1197