Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – BVerwG 4 C 9.16
Leitsatz:
AnzeigeNebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.