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BayLSG: Anspruch auf Blindengeld gem. BayBlindG nur für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen – Verfassungskonformität der Regelung

Sachgebiete: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht; Staats- und Verfassungsrecht / BayLSG, Urt. v. 09.01.2018 – L 15 BL 10/17 / Weitere Schlagworte: Anspruch auf Grund erweiternder bzw. analoger Anwendung des BayBlindG i.V.m. verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) / Landesrechtliche Normen: BayBlindG; BV

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Einen Anspruch auf Blindengeld gemäß dem Bayerischen Blindengeldgesetz hat nur, wer blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes ist.

  2. Zur Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Blindengeldgesetzes.
  3. Es kann hier offen bleiben, ob die durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelungen der UN-BRK dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf bestimmte Leistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht einräumen.
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