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BVerwG: Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 23.11.2017 – BVerwG 5 C 6.16 / Weitere Schlagworte: Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Leitsatz:

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Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV über den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam. Der Beihilfeausschluss steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zumindest deshalb in Einklang, weil die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 7 BBhV jedenfalls in der Gesamtschau sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten infolge des Leistungsausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.