Gesetzgebung

Landtag: 123. Plenum (07.02.2018) – behandelte Gesetzentwürfe

Beschlossen: Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG). Erste Lesung: zwei Gesetzentwürfe (Bündnis 90/Die Grünen und SPD) zur Aufhebung des sog. Handyverbots an Bayern Schulen; Gesetzentwurf (Staatsregierung) für ein Gesetz zur Einführung eines Ehrenzeichens für 50-jährigen aktiven Dienst in Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; Gesetzentwurf (Staatsregierung) für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz); Gesetzentwurf (Staatsregierung) zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes. Nächstes Plenum (124.) laut Sitzungsplan des Bayerischen Landtags: 22.02.2018.

Erste Lesung

In Erster Lesung wurden behandelt und an den federführenden Ausschuss überwiesen:

nach Aussprache: Gesetzentwurf (Bündnis 90/Die Grünen) zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) – Aufhebung des „Handyverbots“ in Bayerns Schulen

nach Aussprache: Gesetzentwurf (SPD) zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) – Handynutzung in Schulen sinnvoll regeln

nach Aussprache: Gesetzentwurf (Staatsregierung) für ein Gesetz zur Einführung eines Ehrenzeichens für 50-jährigen aktiven Dienst in Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, LT-Drs. 17/20424

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

nach Aussprache: Gesetzentwurf (Staatsregierung) für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz), LT-Drs. 17/20425

Stichworte und Inhaltliches in Kurzform: Ziel Gesetzesbeschluss durch Landtag: Frühsommer; Umsetzung europäischer Vorgaben im Bereich der Bayerischen Polizei (RL [EU] 2016/680); Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere aus dem sog. BKAG-Urteil des BVerfG; Ausweitung polizeilicher Befugnisnormen; Änderungen des PAG, POG, im Sicherheitswachtgesetz (SWG), im Parlamentarische Kontrollgremium-Gesetz (PKGG), im LStVG (Erleichterung der Voraussetzungen und Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs für gemeindliche Alkoholverbotsverordnungen) und im BayDSG; Änderungen des PAG: (1) Leitlinie der Umsetzung der o.g. RL, die in enger Abstimmung mit der geplanten Novellierung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG-E) erfolgt, ist, auch künftig die für die Anwendung polizeilicher Befugnisnormen unmittelbar einschlägigen, speziellen Regelungen im PAG selbst zu treffen. Dies gilt etwa für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die besonders geschützten Kategorien angehören, umfänglichere Hinweis- und Belehrungspflichten und die Einführung umfassenderer Rechte betroffener Personen zur Datenlöschung und -berichtigung sowie hinsichtlich der Auskünfte zu gespeicherten Daten. (2) Die Anpassung an die Maßgaben der neueren Rechtsprechung des BVerfG, vor allem aus dem BKAG-Urteil, erfolgt im Wesentlichen im 2. Unterabschnitt (Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung) des III. Abschnitts (Datenverarbeitung). Wichtig sind hier etwa die Einführung von weiteren Richtervorbehalten (z.B. im Fall von längerfristigen Observationen oder für das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auch außerhalb von Wohnungen) und explizite Regelungen betreffend Vertrauenspersonen im PAG. Zugleich werden in diesem Unterabschnitt verstärkte Anforderungen u.a. an die Zweckbindung und weitere Verarbeitung von Daten, die durch eingriffsintensive Maßnahmen gewonnen wurden (hypothetische Datenneuerhebung), zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und hinsichtlich Protokollierungen und Benachrichtigungspflichten geregelt. Zugleich wird geregelt, dass dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bayerischen Landtags jährlich über das Gebrauchmachen von im wesentlichen allen Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung zu berichten ist. Ferner ist entsprechend den Maßgaben des BVerfG in jährlichem Turnus auch eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anzahl der Maßnahmen vorgesehen. (3) Ergänzung polizeilicher Befugnisnormen: Einfügung der Gefahrenkategorie der drohenden Gefahr für bedeutende Rechtsgüter für weitere Eingriffsbefugnisse; Möglichkeit der präventiven DNA-Nutzung unter grundsätzlichem Richtervorbehalt; um der fortschreitenden technischen Entwicklung gerecht zu werden, werden ferner die bestehenden Bestimmungen zu Durchsuchungen um eine rechtsklare Regelung für von elektronischen Speichermedien aus abrufbare Datenbestände, etwa in einer Cloud, ergänzt. Die Bestimmungen zur offenen Videografie werden um Regelungen für Aufnahmen und Übersichtsaufzeichnungen bei großen oder unübersichtlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, für den Einsatz u.a. von sog. Bodycams, einschließlich des Einsatzes in Wohnungen, und Vorschriften und Vorgaben zum Einsatz intelligenter Videotechnik zur Muster- und ggf. Personenerkennung ergänzt. Weitere Änderungen betreffen etwa die Einführung der Möglichkeit einer präventiven, richterlich angeordneten und überwachten Postsicherstellung unter strengen Voraussetzungen, ähnlich, wie diese künftig auch im BKAG enthalten ist, ferner die ausdrückliche Regelung des Einsatzes von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) und, in Ansehung der Erfahrungen mit der Bekämpfung schwerbewaffneter Terrorzellen in Frankreich und Belgien sowie mit Terroranschlägen, bei denen schwere Fahrzeuge wie LKWs als Tatmittel verwendet wurden, die Ermöglichung des Einsatzes von Explosivmitteln – ähnlich der künftig vorgesehenen Regelung in Baden-Württemberg; Sicherstellung virtuellen Geldes; Grenzschutz: gleiche Befugnisse für Landespolizeit wie für Bundespolizei, wenn Landespolizei im Auftrag oder mit Zustimmung des Bundes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt.

Gesetzentwurf (Staatsregierung) zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes, LT-Drs. 17/20426

Stichworte: Festlegung der Zuständigkeiten für die Ausführung des Kulturgutschutzgesetzes des Bundes (KGSG) in einem neuen Art. 10 ZustG.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Zweite Lesung

In Zweiter Lesung wurden beraten und nach Aussprache beschlossen:

Gesetzentwurf (Staatsregierung) zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/18835

Stichworte: Änderungen des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und der Delegationsverordnung; Anpassung des BayWG an das im Zuge des Hochwasserschutzgesetzes II vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) geänderte WHG; Grünlandumbruch (Abweichung vom Bundesrecht: kein Verbot, sondern nur Genehmigungsvorbehalt); Satzungsermächtigung („höchst vorsorglich“) für die Gemeinden: Nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG setzen die Gemeinden ihre Beitrags- bzw. Vorschussansprüche für einen von ihnen durchgeführten Pflichtausbau bzw. für den ihnen erwachsenden Aufwand selbst fest; in einer Satzung können sie nunmehr „das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln“. Hintergrund ist ein obiter dictum des BayVGH, in dem dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 42 Abs. 2 BayWG geäußert hat. Im Rahmen der Beschlussempfehlung u.a.: Beschränkung des Vorkaufsrechts; Aufhebung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Kaufpreises auf den Verkehrswert eines Grundstücks.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Gesetzentwurf (Staatsregierung) zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG), LT-Drs. 17/18162

Stichworte: Änderungen bei der Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (Personalkostenzuschuss, Versorgungszuschuss, Kollegstufenzuschlag) sowie bei den Förderschulen in Sachen Heimkostenzuschüsse (Beschränkung des Anwendungsbereichs, gesetzliche Nachrangregelung) und Lernmittelfreiheit (Verwendbarkeit des Zuschusses wird erweitert).

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Sonstiges

Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) ah_fotobox – Fotolia.com