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BayVGH: „Kopftuchverbot“ für Rechtsferendarin – Mündliche Verhandlung am 07.03.2018

Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und trägt als Ausdruck ihrer persönlichen religiösen Überzeugung ein Kopftuch. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG München vom 03.09.2014 wurde die Klägerin zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit der Auflage zugelassen, dass bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z.B. Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation), keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung einzuschränken. Die streitige Auflage wurde mit Bescheid vom 15.06.2015 aufgehoben, nachdem eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben mit Außenwirkung auf die Klägerin nicht mehr in Betracht kam. Diese hat ihren Vorbereitungsdienst inzwischen abgeschlossen.

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Auflage rechtswidrig war. In erster Instanz hat das VG Augsburg ihrer Klage mit der Begründung stattgegeben, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben und die Auflage mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Freistaats Bayern.

Terminhinweis des BayVGH (bis auf die Überschrift, die redaktionell formuliert wurde)

Redaktionelle Hinweise

Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf für ein Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) im parlamentarischen Verfahren, zu dem inzwischen die Beschlussempfehlung mit Bericht v. 01.02.2018 vorliegt. Die nächste Plenarsitzung des Bayerischen Landtags ist laut Sitzungsplan für den 22.02.2018 vorgesehen, das Gesetz soll am 01.04.2018 in Kraft treten. Art. 11 BayRiStAG sieht folgende Regelung vor:

Art. 11 Amtstracht, Neutralität

(1) Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen tragen Amtstracht nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde.

(2) 1Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“

Die Regelung soll für ehrenamtliche Richter und Richterinnen entsprechend gelten. Über das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz soll die Geltung der Regelung zudem auch für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen sowie für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen bei Wahrnehmung von übertragenen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Aufgaben angeordnet werden.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Insbesondere zu gerichtlichen Entscheidungen in Sachen „Kopftuch“ vgl. auch die entsprechenden Meldungen auf RWR (Religion-Weltanschauung-Recht).