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BVerwG: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung (Leitsätze)

Sachgebiete: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht; Kommunalrecht / BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16 / Weitere Schlagworte: Verpflichtung, dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einem öffentlich geförderten Betreuungsverhältnis nachzuweisen; Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege; Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder in einer privaten Einrichtung; Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrags; Gebot bestmöglicher Kinderbetreuung; zulässige Selbstbeschaffung kostenpflichtigen Betreuungsplatzes; Höhe des Aufwendungsersatzes

Leitsätze:

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    § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einem öffentlich geförderten Betreuungsverhältnis nachzuweisen, der seinem individuellen Bedarf und dem seiner Erziehungsberechtigten entspricht.

  2. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verleiht kein Recht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen. Entsprechendes gilt für den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder in einer privaten Einrichtung.
  3. Bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes ist nicht zu prüfen, ob der dort zu entrichtende Teilnahmebeitrag den Eltern und dem Kind zuzumuten ist. Ist das nicht der Fall, kann der Teilnahmebeitrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden, wobei dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist.
  4. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines kostenpflichtigen Betreuungsplatzes in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur die Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen.