Gesetzgebung

GVBl. (2/2018): Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags

Der vom 16.03. bis 03.04.2017 unterzeichnete und mit Bek. v. 13.11.2017 (GVBl. S. 523) veröffentlichte Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos und nicht in Kraft getreten. Darauf wurde nun im GVBl. hingewiesen (GVBl. 2/2018 v. 13.02.2018, S. 39).

Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrags gegenstandslos wird, wenn bis zum 31.12.2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind.

Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag betraf insbesondere den Sportwettenmarkt: (1) Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen sollte für eine bis 30.06.2021 dauernde (und ggfls. bis 30.06.2024 verlängerbare) Experimentierphase aufgehoben werden; ein Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 5 GlüStV) war hiernach nicht mehr erforderlich. (2) Durch eine Übergangsregelung sollte ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrages (01.01.2018) allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die im laufenden Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit erlaubt werden (das betraf laut Antragsbegründung 35 Konzessionsbewerber). (3) Zudem sollen die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch Hessens entsprechend auf ein anderes Land übertragen werden (konkret: NRW).

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzestext (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag): hier (Vorgangsmappe des Landtags)
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)