Gesetzgebung

GVBl. (2/2018): Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) verkündet

Die o.g. Verordnung v. 30.01.2018 wurde am 13.02.2018 verkündet (GVBl. S. 38). Die Änderungen betreffen u.a. §§ 18, 21 JAPO und damit die Pflichtfächer und die Prüfer der Ersten juristischen Staatsprüfung. Zum Pflichtfachstoff im Bereich Strafrecht AT gehört nunmehr auch der Verfall. Bei den Prüfern gibt es nunmehr die Möglichkeit, im Einzelfall auch über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus bestellt zu werden.

Sonstiges

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Update v. 22.02.2018

Zur Änderung des § 18 JAPO führt das LJPA auf seiner Website aus:

„Die Vorschrift über den Prüfungsstoff für die Erste Juristische Staatsprüfung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 JAPO redaktionell an die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl I S. 872) vorgenommene Neufassung von Abschnitt 3 Titel 7 des Allgemeinen Teils des StGB angepasst. Die bisherige terminologische Unterscheidung zwischen Verfall und Einziehung wurde dort zu Gunsten eines erweiterten Einziehungsbegriffs aufgegeben, der nunmehr sowohl Taterträge (bisheriger Verfall) als auch Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte (bisherige Einziehung) erfasst. Mit der Anpassung der JAPO ist keine inhaltliche Änderung des Prüfungsstoffs für die Erste Juristische Staatsprüfung verbunden; Abschnitt 3 Titel 7 des Allgemeinen Teils des StGB ist hier weiterhin kein Prüfungsstoff. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist Abschnitt 3 Titel 7 des Allgemeinen Teils des StGB infolge der Neufassung der §§ 73 ff. StGB dagegen künftig vollumfänglich Prüfungsstoff. Da eine vollständige Integration der neuen Rechtslage in den strafrechtlichen Unterricht in den Referendararbeitsgemeinschaften aus organisatorischen Gründen erst für die Rechtsreferendare ab dem Einstellungstermin 2018 F erfolgen kann, welche im Termin ZJS 2019/2 an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen werden, wurden die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits davon unterrichtet, dass bis zu diesem Zeitpunkt in der Prüfung vertiefte Kenntnisse zur Einziehung von Taterträgen von den Prüflingen nicht erwartet werden können“

(koh)