Gesetzgebung

Staatskanzlei: Ministerrat beschließt LEP-Teilfortschreibung

Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder: „Mehr Chancen und Kompetenzen für Bayerns Kommunen und Entlastung der Ballungsräume“ / Neuer Schub für den ländlichen Raum durch Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf, Neugestaltung des Zentrale-Orte-Systems und Lockerung des Anbindegebots / Mindestabstand von Höchstspannungsfreileitungen schützt Wohnumfeld

Der Ministerrat hat heute die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) endgültig beschlossen. Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder:

„Bayerns Stärke liegt im ländlichen Raum – er gehört nicht unter eine Käseglocke, sondern ist Lebens- und Zukunftsraum für mehr als die Hälfte der Menschen in Bayern. Wir wollen kein Bayern der zwei Geschwindigkeiten, sondern einen starken ländlichen Raum mit besten Zukunftsperspektiven.“

Mit der LEP-Teilfortschreibung setzt der Ministerrat nun nach Kommunalem Finanzausgleich, Breitbandausbau und E-Government, der „Nordbayern Initiative“ sowie der Behördenverlagerung auch die fünfte Säule der Heimatstrategie konsequent um.

Leitziel der Teilfortschreibung ist die Förderung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ganz Bayern. Sie beinhaltet folgende Änderungen:

  • Das Zentrale-Orte-System
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Das Zentrale-Orte-System sichert eine flächendeckende, wohnortnahe Daseinsvorsorge für ganz Bayern. Da die Bevölkerung Bayerns weiter wächst und gleichzeitig auch in ländlichen Gebieten die Versorgung sicherzustellen ist, bedarf es einer zeitgemäßen Weiterentwicklung. In diesem Zusammenhang werden die Stufen „Metropolen“ (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach sowie Augsburg) und „Regionalzentren“ (Würzburg, Regensburg, Ingolstadt) neu eingeführt. Darüber hinaus wird das Netz Zentraler Orte verdichtet, gerade im ländlichen Raum. In diesem Zusammenhang werden 17 neue Oberzentren (gesamt: 41) und 18 neue Mittelzentren (gesamt: 153) festgelegt. Die Einstufung als Zentraler Ort ist für die Gemeinden mit konkreten Vorteilen verbunden: So haben Zentrale Orte bessere Chancen bei der Vergabe bestimmter Einrichtungen wie z.B. Gymnasien, Krankenhäusern, Gerichten oder Behörden. Auch ergeben sich Vorteile bei der Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben. In Oberzentren können z.B. größere Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente zugelassen werden als in Mittel- oder Grundzentren.

  • Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf

Um Kommunen mit ökonomischen und/oder demographischen Herausforderungen zu unterstützen, wird im LEP der Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) abgegrenzt. Die aufgenommenen Landkreise und Gemeinden profitieren von besonders günstigen Förderbedingungen. So wird der RmbH z.B. bei der Breitbandförderung, im Regionalmanagement, in der Regionalen Wirtschaftsförderung oder bei Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigt. Die LEP-Teilfortschreibung erweitert den RmbH und nimmt künftig auch Einzelgemeinden auf. Der RmbH umfasst künftig 33 Landkreise einschließlich neun kreisfreier Städte und zusätzlich 150 Einzelgemeinden außerhalb dieser Kreise.

  • Das Anbindegebot
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Um die Möglichkeit der Ansiedlung von Unternehmen und Arbeitsplätzen gerade in ländlichen Teilräumen zu erleichtern, wird das Anbindegebot im LEP gelockert. Mit der Einführung weiterer, gezielter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbindung werden die Entscheidungsspielräume vor Ort vergrößert. Örtliche Entscheidungsträger können passgenaue Lösungen für die jeweilige Situation finden. Künftig gelten Ausnahmen auch für Gewerbe- und Industriegebiete an Ausfahrten von Autobahnen und vierstreifigen Straßen sowie Gleisanschlüssen, für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für große Freizeit- und Tourismusprojekte. Einzelhandel bleibt bei den Gewerbe- und Industriegebieten ausgeschlossen, um die verbrauchernahe Versorgung in den Gemeinden und den innerstädtischen Einzelhandel nicht zu gefährden.

Die neuen Ausnahmen greifen überdies nur dann, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein angebundener Alternativstandort vorhanden ist. So wird ein sinnvoller Ausgleich zwischen Wachstumsimpulsen einerseits sowie der Bewahrung vorhandener Strukturen und dem Schutz der bayerischen Landschaft andererseits ermöglicht. Generell regelt das Anbindegebot nur, wo Siedlungsentwicklung möglich ist. Die Entscheidung, ob neue Baugebiete ausgewiesen werden und in welchem Umfang und welcher Ausgestaltung dies erfolgt, obliegt den Entscheidungsträgern vor Ort. Somit ist durch die neuen Ausnahmen allein auch nicht mit einer erhöhten Flächeninanspruchnahme zu Siedlungszwecken zu rechnen.

  • Stromtrassen

Bayern erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Stromnetze im Zuge der Energiewende an. Diese Anpassung darf aber keinesfalls zu Lasten der betroffenen Bevölkerung gehen. Für Neu- und Ausbau von Höchstspannungsleitungen gelten in Bayern daher künftig klare Abstandsregeln. Zum Schutz des Wohnumfeldes soll durch die Änderung des LEP ein Mindestabstand von 400 Metern zu Wohngebäuden und Schulen eingehalten werden. Außerhalb von Ortschaften soll dieser Mindestabstand 200 Meter betragen. Überspannungen von Siedlungsgebieten soll es künftig gar nicht mehr geben. Mit der Ausgestaltung dieser Vorgabe als Grundsatz der Raumordnung besteht in der Planung ausreichende Flexibilität um energiewirtschaftlich tragfähige Lösungen zu finden und gleichzeitig beim Ersatz bestehender Leitungen Verbesserungen für die betroffene Bevölkerung zu erreichen. Bayern nutzt damit die landesrechtlichen Möglichkeiten für einen verträglichen Netzausbau. Die Bayerische Staatsregierung hält aber zugleich an der Forderung gegenüber dem Bund fest, Erdverkabelung auch im Wechselstromnetz zumindest an besonders neuralgischen Stellen zu ermöglichen.

  • Änderung der Zonierung des Alpenplanes

Der Alpenplan im LEP wird zur Eröffnung von Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang geändert. Hierzu werden am Riedberger Horn Flächen von ca. 80 ha aus der Zone C herausgenommen und der Zone B zugeordnet. Es handelt sich um punktuelle Änderungen des Alpenplans – lediglich rund 0,04 % der Gesamtflache der Zone C sind betroffen. Gleichzeitig werden naturschutzfachlich wertvolle Flächen am Bleicherhorn sowie am Hochschelpen mit einer Gesamtfläche von rund 304 ha künftig der Zone C des Alpenplans zugeordnet. So wird die höchste Schutzzone des Alpenplans insgesamt um 224 Hektar erweitert.

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Die Änderung des Alpenplans basiert auf einer umfänglichen Gesamtabwägung zwischen touristischen und wirtschaftlichen Belangen, Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung, naturschutzfachlichen Belangen sowie Erfordernissen zur Abwehr von Naturgefahren. Im Ergebnis handelt es sich um einen sachgerechten Ausgleich zwischen Natur- und Artenschutz sowie wirtschaftlichen Belangen der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang.

Mit der Änderung des Alpenplans wird noch keine Entscheidung über die Verwirklichung konkreter Projekte wie die Errichtung eines Verbindungslifts getroffen. Vielmehr sind noch weitere Verfahren erforderlich, in welchen projektbezogene Aspekte, naturschutzrechtliche Voraussetzungen und konkrete Maßgaben und Auflagen zum Boden-, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz zu prüfen sind.

Nachdem sich im Rahmen der Landtagsberatungen noch einzelne Änderungen an der LEP-Fortschreibung ergeben hatten, wurden hierzu erneut Kommunen, Verbände, Behörden und Öffentlichkeit angehört. Deren Stellungnahmen sind in die Teilfortschreibung eingeflossen. Das geänderte LEP tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 1. März 2018 in Kraft.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei Nr. 35 v. 20.02.2018 (Bericht aus der Kabinettssitzung)

Redaktionelle Hinweise

  • Wesentliche Inhalte des Verordnungsentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung insgesamt (seit Inkrafttreten der letzten LEP-Änderung am 01.09.2013) auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.