Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sowie weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/20761 v. 20.02.2018). Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Ermächtigung der Staatsregierung vor, durch Rechtsverordnung einzelnen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen zu erteilen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht und gewährleistet ist, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

1. Im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) besteht Änderungsbedarf. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Vollstreckung von Geldforderungen durch juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts. Zudem müssen einzelne Begriffe und Bezugnahmen auf andere Vorschriften redaktionell angepasst werden.

2. Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) sind einige landesrechtliche Vorschriften zu ändern, soweit auf dieses Gesetz Bezug genommen wird.

3. Außerdem besteht im Landesrecht weiterer Anpassungsbedarf, soweit einzelne Vorschriften noch auf die Kostenordnung verweisen, die mittlerweile durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abgelöst worden ist.

Lösung

1. Im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz soll – neben redaktionellen Anpassungen – die Staatsregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung einzelnen juris-tischen Personen des öffentlichen Rechts auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen zu erteilen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht und gewährleistet ist, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.

2. Ausdrückliche Bezugnahmen auf das Signaturgesetz werden in mehreren Vorschriften des Bayerischen Landesrechts gestrichen. Die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen richten sich nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht.

3. Bisherige Verweise auf die Kostenordnung sollen – sofern entbehrlich – gestrichen oder – andernfalls – durch Bezugnahme auf das nunmehr maßgebliche Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt werden.

Weitere Informationen

  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)