Aktuelles

Bayerischer Bezirketag: Stand der Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze II und III – Bezirketagspräsident Josef Mederer: „Pflegestützpunkte für ganz Bayern als Ziel“

Bei einem Pressegespräch im Vorfeld des am 01.03.2018 in Kloster Seeon tagenden Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags nahm Präsident Josef Mederer Stellung zum aktuellen Stand der Pflegereform. Danach habe die Umsetzung der größten Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 in Bayern gut geklappt. Die bayerischen Bezirke hatten auch rechtzeitig zum Wirksamwerden der Pflegestärkungsgesetze II und III am 01.01.2017 eine Lösung dafür gefunden, damit in Bayern auch Menschen mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegegrade 2 oder 1, die in einem Altenheim leben, weil ambulante Pflege nicht ausreichend ist, weiter Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhalten können. Und dies, obwohl das durch die Pflegestärkungsgesetze geänderte Sozialhilferecht in stationären Heimen anders als früher keine kostendeckenden Leistungen der Hilfe zur Pflege mehr vorsieht. Für ihre Lösung haben die bayerischen Bezirke bundesweit Lob erhalten.

Anpassung der Personalschlüssel in der vollstationären Pflege

Wie Mederer betonte, habe die Landespflegesatzkommission bereits zweimal eine Vollerhebung der Pflegegrade aller Bewohnerinnen und Bewohner in den bayerischen Pflegeheimen durchgeführt und auf der Basis dieser Ergebnisse die Personalschlüssel in den einzelnen Pflegegraden an die veränderte Verteilung der Pflegegrade angepasst. Damit werde die im bundesweiten Vergleich sehr gute Personalausstattung der bayerischen Pflegeheime weiter sichergestellt. Die nächste Evaluation der Belegung der Heime zur Überprüfung der erforderlichen Personalausstattung wird zum 30.09.2018 stattfinden.

Stand und Position des Bezirketags zum Thema „Pflegestützpunkte“

Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Unterstützung älterer Menschen, die alters- und/oder pflegebedingt mit ihrer täglichen Lebensführung überfordert sind, kommen durch die Zuständigkeitsänderungen des Bayerischen Teilhabegesetzes (BayTHG) neue Herausforderungen auf die Bezirke zu.

Präsident Mederer hob hervor, weder der ältere Mensch selbst, noch seine Angehörigen würden in der Regel wissen oder beurteilen können, ob und welche Leistungen der Sozialhilfe benötigt werden, ob ein Verbleib in der eigenen Wohnung möglich ist und welche Leistungen (der Kranken- und Pflegekassen und/oder der Sozialhilfe) dafür notwendig und möglich sind. Hier sei eine Beratung, nicht selten in der eigenen Wohnung, erforderlich, um eine für den Betroffenen gute Lösung zu finden. Eine qualifizierte Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt leiste – so Mederer – damit einen wichtigen Beitrag, um einerseits den betroffenen Menschen ein gutes Hilfsangebot machen zu können, andererseits aber auch, um vermeidbare Kosten einzusparen.

Diese Beratung wurde bisher für den Bereich der Sozialhilfe von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die ambulante Hilfe zur Pflege und die Altenhilfe geleistet. Außerdem beraten die „Fachstellen für pflegende Angehörige“, die überwiegend von Trägern der freien Wohlfahrtspflege getragen und vom Freistaat gefördert werden. Es sei, so Mederer, davon auszugehen, dass mit dem Wegfall der Zuständigkeit für die ambulante Pflege, die örtlichen Träger diese Beratung nicht mehr leisten können und auch nicht mehr leisten werden. Das ist jedenfalls bei der großen Mehrheit zu erwarten. Dies bedeutet, dass die Bezirke – als die nun auch für die Hilfe zur Pflege umfassend zuständigen Sozialhilfeträger – gefordert sind, die bisherige Beratungsqualität weiter sicherzustellen bzw. weiter zu verbessern. Dabei kann es nicht im Interesse der Betroffenen und ihrer Angehörigen sein, wenn Pflegekassen, Landkreise und kreisfreie Städte sowie die Bezirke jeweils abgegrenzt nur für ihren Zuständigkeitsbereich und zusätzlich die „Fachstellen für pflegende Angehörige“ beraten. Eine Vielzahl möglicher Anlaufstellen erleichtert die erforderliche Informationsbeschaffung gerade für diesen Personenkreis nicht.

Auf Grund der oben geschilderten häufig komplexen Bedarfssituation, in der in der Regel nicht von Anfang an klar ist, welche Leistungen von welchem Leistungsträger möglich und notwendig sind, ist eine Zusammenarbeit und Koordination bei der Beratung zwischen den möglichen Leistungsträgern für die Betroffenen sinnvoll und wichtig. Präsident Mederer stellte heraus, für die hilfebedürftigen Menschen und deren Angehörige wäre es sicher sehr hilfreich, wenn es im Bedarfsfall eine Stelle gäbe, die als erster Ansprechpartner für alle zu klärenden Fragen zur Verfügung stünde. Eine Möglichkeit, die Beratung von Landkreisen, kreisfreien Städten, Pflegekassen und Bezirken gemeinsam und als ein Ansprechpartner für die Bürger durchzuführen, ist die Errichtung eines gemeinsamen Pflegestützpunktes. Bisher gibt es in Bayern davon allerdings nur neun.

Die Errichtung von Pflegestützpunkten ist, so Mederer, gut geeignet, eine umfassende flächendeckende bürgernahe Beratung sicherzustellen:

  • In den Pflegestützpunkten arbeiten alle beteiligten Leistungsträger (einschließlich der Krankenkassen) zusammen.
  • Sie stellen eine umfassende und unabhängige Beratung sicher.
  • Sie koordinieren alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Leistungen.
  • Sie vernetzen aufeinander abgestimmte pflegerische und soziale Versorgungs- und Betreuungsaufgaben.
  • Die Bezirke könnten die Beratung auf ihre Leistungen der Eingliederungshilfe ausweiten.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Fachstellen für pflegende Angehörige einzubinden und damit eine umfassende „Beratung unter einem Dach“ anzubieten.

Stand der „Übernahme der ambulanten Hilfe zur Pflege“

Die ambulante Hilfe zur Pflege wird zum 01.03.2018 zu den Bezirken wechseln. Diese haben die Möglichkeit, zur Vorbereitung auf die Übernahme der Aufgabe diese Hilfe bis Ende 2018 auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung zu delegieren. Die Bezirke beabsichtigen alle diese Möglichkeit wahrzunehmen, wobei manche in Absprache mit den Landkreisen und kreisfreien Städten den Zeitraum nicht vollständig ausschöpfen werden. Die Bezirke und Landkreise sowie kreisfreie Städte müssten – hob Präsident Mederer hervor – bei ihrer jeweiligen Aufgabenerledigung eng zusammenarbeiten und darüber Kooperationsvereinbarungen abschließen. Dazu laufen zurzeit Gespräche des Bayerischen Bezirketags mit dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Städtetag zu den möglichen Inhalten dieser Kooperationsvereinbarungen.

Aktuelles zum Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)

Die Umsetzung der Neuregelungen des BTHG bereiten der Bayerische Bezirketag und die bayerischen Bezirke derzeit in enger Abstimmung und Koordination mit den Vertretern der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie der Leistungserbringerverbände vor. Mit dem Sozialministerium konnten bereits Absprachen zur Beteiligung des Freistaats an den Kosten für das Budget für Arbeit vereinbart werden. Die Finanzierungsmodalitäten der Werkstatträte und deren Landesvertretung wurden von den Bezirken und den Leistungserbringerverbänden unter Beteiligung von Vertretern der Werkstatträte einvernehmlich beschlossen.

Pressemitteilung des Bayerischen Bezirketags v. 27.02.2018