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DStGB: Trotz des Urteils ist klar, Fahrverbote sind keine Lösung

27. Februar 2018 by Klaus Kohnen

Nach dem Urteil des BVerwG wonach Diesel-Fahrverbote grundsätzlich möglich sind, warnt der Deutsche Städte- und Gemeindebund vor dem Irrglauben, damit habe man eine Lösung gefunden. Das oberste Gericht hat deutlich gemacht, dass Fahrverbote nur in Frage kommen, wenn sie die einzig geeignete Maßnahme sind. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Für den überwiegenden Teil der Fahrzeuge sind Fahrverbote zudem nicht vor dem Jahr 2019 möglich. Kurzfristig wird es ohnehin keine Fahrverbote geben, da sie nur eine von vielen möglichen Maßnahmen im Rahmen der Luftreinhaltepläne sind. Ein Statement von DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg.

Die Kommunen sind zudem derzeit gar nicht in der Lage, die durch Fahrverbote entstehenden administrativen und bürokratischen Mammutaufgaben kurzfristig zu erfüllen. So wären bspw. allein in der Stadt München deutlich über 200.000 Fahrzeuge betroffen. Um die Anforderungen zu erfüllen müssten rd. 130 000 neue Straßenschilder aufgestellt werden, mehr als 100 neue Mitarbeiter wären nötig, um allein die Ausnahmegenehmigungen zu bearbeiten. Dies alles geht nicht von heute auf morgen und wird viele Monate in Anspruch nehmen.

Leider wird, von der Deutschen Umwelthilfe getrieben, in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck erweckt, mit möglichst viel Regulierung und Verboten lasse sich diese Umweltproblematik in den betroffenen Städten lösen. Der Dieselmotor ist durch die aktionistischen Klagewellen dieser Organisation auf dem besten Weg, in Deutschland zum „Staatsfeind Nummer Eins“ zu werden.

In der ganzen Aufregung wird übersehen, dass ein Fahrverbot, auch wenn es nur einzelne Fahrzeugtypen betrifft und nur bestimmte Straßen in einer bestimmten Stadt zu einer bestimmten Zeit erfasst, nur dann zulässig ist, wenn dieser schwere Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich erscheint. Gerade das wird in vielen Fällen schwer zu begründen sein. Es muss auch damit gerechnet werden, dass Autofahrer ihrerseits gegen solche Fahrverbote mit dem Argument klagen, es handele es sich um einen solchen unverhältnismäßigen Eingriff.

Die Verhältnismäßigkeit ist vor allem deshalb fraglich, weil eine Vielzahl von Ausnahmen für Einsatzfahrzeuge, den ÖPNV, für Krankenwagen, für Anlieger und den Lieferverkehr ohnehin unverzichtbar wären und damit den Effekt in Frage stellen. Hinzu kommt, dass eine umweltpolitisch gerechte Betrachtung natürlich nicht nur eine einzelne Straße in den Blick nehmen darf, sondern auch zu berücksichtigen hat, dass die entsprechenden Dieselfahrzeuge einen Umweg fahren und dort zu Belastungen führen. Auch eine Blaue Plakette ist keine Lösung. Sie bedeutet nichts anderes als ein Fahrverbot für viele Millionen Autofahrer und ist zudem nicht wirksam kontrollierbar. Die Polizei hat bereits darauf hingewiesen, dass sie dafür keine Kräfte zur Verfügung hat. Die kommunalen Ordnungsämter sind für den fließenden Verkehr nicht zuständig.

Statt aufgeregte Diskussionen über immer neue Verbote zu führen, sollten die beim Dieselgipfel mit der Kanzlerin vereinbarten Maßnahmen – Stärkung des ÖPNV, Nachrüstung von Dieselbussen, digitale Verkehrsführung, Stärkung der Elektromobilität sowie beschleunigte Planung von Umgehungsstraßen – verstärkt und beschleunigt werden.

DStGB, Aktuelles v. 27.02.2018 (Statement von DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg)

Redaktionelle Hinweise

  • Vgl. auch Ebner (Landesanwaltschaft Bayern), BayVGH zu Dieselfahrverboten als einziger Möglichkeit grenzwertkonformer Fortschreibung von Luftreinhalteplänen.
  • Amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zu diesen Urteilen: vgl. hier.
  • Meldungen im Kontext „Dieselfahrverbote“: hier.

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