Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eigebracht (LT-Drs. 17/20990 v. 27.02.2018). Dieser sieht in Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die fortschreitende Digitalisierung (elektronische Personalakte) die Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften vor. Darüber hinaus die Änderung weiterer Rechtsvorschriften (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung [erhält einen Kurztitel und eine Gesetzesabkürzung: Bayerisches Ministergesetz – BayMinG], Leistungslaufbahngesetz [LlbG], Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern [HföDG], Bayerisches Besoldungsgesetz [BayBesG], Bayerisches Umzugskostengesetz [BayUKG], Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz [BayBeamtVG] und Bayerisches Personalvertretungsgesetz [BayPVG]).

Grund für die Gesetzesinitative

Problem

I. Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften
1. Datenschutz-Grundverordnung

Ab dem 25.05.2018 wird die auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gelten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung solcher Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung zu vermeiden, soll der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Nur Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollen nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen (Erwägungsgrund 15). Sie gilt somit für Personalakten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form sowie für automatisierte Verfahren, die zur Verarbeitung von Personalaktendaten eingesetzt werden.

Durch die Datenschutz-Grundverordnung soll nach dem Willen des Unionsgesetzgebers das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein (Erwägungsgrund 10). Damit dieses gleichmäßige Schutzniveau in der Union gewährleistet ist und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, bedient er sich der Handlungsform einer Verordnung (Erwägungsgrund 13). Für die nationalen Gesetzgeber enthält die Datenschutz-Grundverordnung zum einen konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie zum anderen eine Reihe von Öffnungsklauseln und damit Regelungsspielraum. Die Mitgliedstaaten können insbesondere spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen (Art. 88). Insoweit sind eigenständige bayerische Regelungen möglich. Um Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen des erheblich ausdifferenzierten bayerischen Beamtenrechts und der Datenschutz-Grundverordnung zu vermeiden, müssen die bayerischen Vorschriften in Teilen angepasst werden.

2. Fortschreitende Digitalisierung

Die Einführung einer elektronischen Personalakte ist für eine effektive Personalverwaltung unverzichtbar. Gleiches gilt für automatisierte Verfahren. Die hierfür bislang schon bestehenden Rechtsgrundlagen bedürfen einer Präzisierung.

II. Änderung weiterer Vorschriften
1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung enthält bisher weder einen Kurztitel noch eine zitierfähige Gesetzesabkürzung, Darüber hinaus fehlen amtliche Artikelüberschriften. Außerdem besteht rein redaktioneller Anpassungsbedarf.

2. Leistungslaufbahngesetz (LlbG)

Insbesondere die durchgeführten Evaluierungsarbeiten haben gezeigt, dass das Beförderungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG keinen praktischen Anwendungsbereich hat. Zudem führt die umfangreiche Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG im Vollzug zum Teil zu Verständnisschwierigkeiten.

Des Weiteren ergeben sich aufgrund einer Änderung der Hochschulstatistik Unklarheiten in der Zuordnung der Studienfächer zu den fachlichen Schwerpunkten nach Anlage 1 zum LlbG.

3. Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföDG)

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 wird der Präsident durch die Staatsregierung zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. a Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ernannt und zum Leiter der HföD bestellt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit, diese beträgt vier Jahre. In Art. 6a HföDG ist geregelt, dass die Stellvertretung des Präsidenten vom Rat aus dem Kreis der Fachbereichsleiter auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird und durch das Staatsministerium bestellt wird. Das Amt der Stellvertretung des Präsidenten ist derzeit nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestaltet.

4. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

Mit dem Neuen Dienstrecht zum 01.01.2011 wurde geregelt, dass die Stufenzuordnung für alle Bewerberinnen und Bewerber mit Regeleinstieg in den öffentlichen Dienst einheitlich mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts beginnt. Für andere Bewerber mit späterem Diensteintritt (sog. Späteinsteiger) erfolgt ein angemessener Ausgleich über die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts infolge der Berücksichtigung von förderlichen Zeiten im Ermessenswege. Dabei ist aber eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten ausgeschlossen (vgl. Art. 31 Abs. 5 Satz 2 BayBesG, Nr. 31.0.3 Satz 4 und Nr. 31.2.2 Satz 3 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes). Dies gilt auch für Beschäftigungszeiten, die zu einer Einstellung in einem anderen als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt in Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG geführt haben.

Den Familienzuschlag der Stufe 1 können auch Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen erhalten, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Dabei ist Voraussetzung, dass für den Unterhalt der aufgenommenen Person keine Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen (sog. Eigenmittelgrenzbetrag). Diese Regelung ist sehr verwaltungsaufwändig, weil eine Reihe von Feststellungen zu bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und zu den Eigenmitteln der aufgenommenen Person zu treffen ist und immer wieder Überprüfungen der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden müssen.

Um die Verwaltung zu entlasten, soll das Familienzuschlagsrecht an diesem Punkt vereinfacht werden, wie es der Bundesbesoldungsgesetzgeber bereits im Jahr 2012 getan hat (Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl. I S. 462).

5. Bayerisches Umzugskostengesetz (BayUKG)

Art. 10 BayUKG verweist für die Abrechnung von Auslandsumzügen auf eine mittlerweile außer Kraft getretene Fassung der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV), was im Gesetzesvollzug zu Problemen führt.

Nach Art. 12 BayUKG erhalten Beschäftigte bei Behördenverlagerungen eine Fahrtkostenerstattung für den Weg Wohnung Dienststelle, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, jedoch nur bis zu einer einfachen Mehrstrecke von 100 Kilometern, auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

6. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.07.2016 (Rs. Pöpperl, Az.: C-187/15) entschieden, dass Beamten und Beamtinnen, die sich zur Aufnahme einer mit ihrer bisherigen Beamtentätigkeit vergleichbaren Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union entlassen lassen, vergleichbare Altersversorgungsanwartschaften zugestanden werden müssen, wie sie bei einem Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen im Inland zustehen würden. Die Nachversicherung der Beamtendienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung allein wird dem nach Auffassung des EuGH nicht gerecht.

Die Kriterien zur Berücksichtigung von Promotionszeiten und Habilitationszeiten in Art. 22 BayBeamtVG sind uneinheitlich, obwohl beide wissenschaftliche Qualifikationszeiten für Professoren und Professorinnen darstellen.

7. Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)

In den vergangenen Jahren hat der Anteil der Dienstanfänger, Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst und Auszubildenden, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, in den staatlichen und nichtstaatlichen Verwaltungen zugenommen. Aufgrund der bisherigen Regelung des Art. 58 BayPVG sind diese jedoch zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen weder wahlberechtigt noch wählbar und können somit von den Jugend- und Auszubildendenvertretungen auch nicht vertreten werden.

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung behindert die Einführung elektronischer Arbeitsprozesse.

Lösung

I. Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften

1. Datenschutz-Grundverordnung

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Personalaktendaten sowie die individuellen Rechte der Beamten und Beamtinnen werden, soweit notwendig, in Struktur, Inhalt und Begrifflichkeiten angepasst, um ihre Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

Das Schutzniveau für die betroffenen personenbezogenen Daten soll dabei grundsätzlich beibehalten und punktuell noch weiter verbessert werden. Das bayerische Personalaktenrecht soll, soweit rechtlich möglich, die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung ergänzen und ihre Regelungsspielräume weitgehend zugunsten der bayerischen Beamten und Beamtinnen nutzen.

2. Fortschreitende Digitalisierung

Die Vorschriften zur elektronischen Personalakte werden zusammengefasst, und es wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Verfahren geschaffen.

II. Änderung weiterer Vorschriften

1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Aufnahme eines Kurztitels und einer zitierfähigen Gesetzesabkürzung sowie amtliche Artikelüberschriften in das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung. Außerdem erfolgt in Art. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung eine redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung in Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes sowie eine redaktionelle Anpassung des Art. 22 Abs. 4 aufgrund der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12.02.2015 und vom 06.12.2017.

2. Leistungslaufbahngesetz

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Sinne der Anwenderfreundlichkeit soll die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG gestrichen und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG neu gefasst werden.

Die Anlage 1 soll im fachlichen Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik aufgrund von Änderungen in der Hochschulstatistik angepasst werden.

3. Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

Das Amt der Stellvertretung des Präsidenten wird analog dem Präsidentenamt als Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 4 Abs. 2 Buchst. a des BeamtStG ausgestaltet.

4. Bayerisches Besoldungsgesetz

Um die Geltung des Verbots der Mehrfachberücksichtigung von Beschäftigungszeiten auch für Zeiten klarzustellen, die in allen Qualifikationsebenen für die Ausnahme von der Einstellung in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG herangezogen wurden, soll dies in Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aufgenommen werden.

Das Familienzuschlagsrecht wird dahingehend vereinfacht, dass sowohl auf das Vorliegen einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltsverpflichtung als auch auf den Eigenmittelgrenzbetrag verzichtet wird. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.

Sofern Kinder in die Wohnung aufgenommen sind, ist künftig alleinige Voraussetzung eine generelle Kindergeldberechtigung. Im Gleichklang mit den bereits im Dienstrecht getroffenen Regelungen zur Förderung und Anerkennung der Pflege von Angehörigen kann – im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung – der Familienzuschlag der Stufe 1 auch für die Wohnungsaufnahme von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. Eltern) gewährt werden.

5. Bayerisches Umzugskostengesetz

Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs wird der Verweis in Art. 10 BayUKG durch eine dynamische Verweisung auf die AUV ersetzt.

Bei Behördenverlagerungen wird bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Beschränkung auf eine Mehrstrecke von 100 Kilometern als Obergrenze durch die notwendigen Jahresfahrkosten der zweiten Klasse (maximal Jahres BahnCard 100) in Art. 12 BayUKG ersetzt. Damit werden auch größere Mehrstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfasst. Der Mietkostenzuschuss nach Art. 12 BayUKG wird auf 300 Euro monatlich erhöht.

6. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Mit Art. 99a BayBeamtVG wird zum Ausgleich struktureller Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung zusätzlich zur Nachversicherung eine ergänzende Versorgungsabfindung geschaffen, wenn sich Beamte wegen einer Beschäftigung im EU-Ausland entlassen lassen und die versorgungsrechtliche Wartezeit im Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt ist.

Promotionszeiten werden künftig als Kann-Vordienstzeiten den Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen gleichgestellt.

7. Bayerisches Personalvertretungsgesetz

Dienstanfänger, Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sollen künftig unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar sein.

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung wird abgeschafft.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)