Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/20992 v. 27.02.2018). Dieser bringt aufgrund geänderten Bundesrechts insbesondere Neuregelungen bei den Zuständigkeiten und sieht vor allem Änderungen des Zuständigkeitsverordnung (ZustV), des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG), des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) sowie der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vor.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Aufgrund einer Änderung von § 43 Abs. 1 des Weingesetzes ist es erforderlich, das Bayerische Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) entsprechend anzupassen.

Durch die Veränderung der gesetzlichen Grundlagen in den Bereichen Marktstruktur, Pflanzenschutz sowie Ernährungsnotfallvorsorge ist eine Anpassung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vol-zug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) erforderlich.

Mit Inkrafttreten des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) ist das bisher gültige Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) außer Kraft getreten. Einzelheiten der Anerkennung von Agrarorganisationen werden nun zudem in der auf Grundlage des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassenen Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) geregelt. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen erforderlich, um unter anderem die Zuständigkeit für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen zu regeln.

Darüber hinaus soll auch die bislang im Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarktStrG) vom 1. Januar 1983 (BayRS 787-2-L) geregelte Möglichkeit bestehen bleiben, an Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zugleich mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gemäß § 22 BGB zu verleihen, wenn diese dies anstreben. Diese Möglichkeit soll in das ZuVLFG überführt werden, das damit leerlaufende Ausführungsgesetz soll aufgehoben werden.

Aufgrund der Regelung der Zuständigkeit für die Anerkennung von Agrarorganisationen im ZuVFLG ist die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) teilweise überflüssig geworden.

Mit Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281) und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes besteht darüber hinaus Änderungsbedarf bezüglich der Zuständigkeitsregelungen in diesem Bereich. Diese sollen im ZuVLFG angepasst werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) traten gemäß Art. 4 das Ernährungssicherstellungsgesetz und das Ernährungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766) außer Kraft. Gemäß Art. 3 des genannten Gesetzes wurden die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) und die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben. Gemäß Art. 1 des genannten Gesetzes trat das Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise in Kraft. Diese bundesrechtlichen Änderungen machen eine Neuregelung der bayerischen Vollzugszuständigkeiten erforderlich. Art. 2 ZuVLFG soll deshalb gestrichen werden und eine Neuregelung erfolgen.

Darüber hinaus sollen redaktionelle Änderungen am ZuVLFG vorge-nommen werden, um dies dem aktuellen Stand der Gesetzgebungs-technik anzupassen. Auch das Gesetz zur Förderung der Erwachse-nenbildung soll redaktionell angepasst werden.

Außerdem bedürfen verschiedene Regelungen, die landwirtschaftliche Vorschriften bzw. Behörden des Landwirtschaftsressorts betreffen, der Rechtsbereinigung.

Lösung

Die Zuständigkeiten des bislang geltenden Ausführungsgesetzes zum Marktstrukturgesetz und des ZuVLFG werden an die neuen Rechtsnormen angepasst und im ZuVLFG bzw. in anderen Rechtsnormen neu geregelt.

Die Zuständigkeiten im Pflanzenschutz werden angepasst.

Das leerlaufende Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz und die Verordnung zur Ausführung des Marktstrukturrechts sowie die Agrarstatistikverordnung werden aufgehoben. Das Bayerische Weinabsatzförderungsgesetz wird angepasst. Es handelt sich insoweit um Maßnahmen der Rechtsbereinigung.

Darüber hinaus werden verschiedene redaktionelle Anpassungen am ZuVLFG und an weiteren Vorschriften vorgenommen; dies dient der besseren Lesbarkeit und Anwendbarkeit der Vorschriften.

Weitere Informationen

  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

(koh)