Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/20989 v. 27.02.2018). Dieser sieht insbesondere entsprechende Änderungen des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) sowie des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vor (Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät). Das Gesetz soll am 01.01.2019 in Kraft treten, teilweise auch zuvor.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Derzeit verfügt der Freistaat Bayern über fünf universitätsmedizinische Einrichtungen. Eine sechste Medizinische Fakultät am Standort Augsburg soll die bayerische Hochschullandschaft mit einem eigenen Profil ergänzen und durch signifikante zusätzliche Investitionen die Attraktivität und Leistungsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Bayern in der Hochschulmedizin weiter steigern. Darüber hinaus trägt der erfolgreiche Aufbau einer konkurrenzfähigen, forschungsstarken und attraktiven universitätsmedizinischen Einrichtung in Schwaben mit starken Kooperationspartnern zu einer Aufwertung der gesamten Region bei.

In Augsburg soll ein Universitätsklinikum errichtet werden, das der Universität Augsburg zugeordnet sein wird. Die Gründung des Universitätsklinikums erfolgt durch Gesetz. Es soll die Rechtsnachfolge des bis zum Trägerwechsel als kommunale Anstalt geführten Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg antreten.

Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Universitätsklinikum Augsburg errichtet, welches der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt dient und daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahrnimmt. In dem Gesetz sollen die Errichtung des Universitätsklinikums und die Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen kommunalen Anstalt geregelt werden. Ferner sind Regelungen zum Übergang des Personals auf das künftige Universitätsklinikum unter Wahrung des Besitzstands und die Zuordnung künftig anzustellenden Personals zu treffen. Weiter sind Übergangsvorschriften für die Leitungs- und Aufsichtsorgane erforderlich. Schließlich soll die Ausbildungskapazität der künftigen Medizinischen Fakultät in der Aufbauphase begrenzt werden.

Dies soll durch entsprechende Ergänzungen des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes sowie durch eine Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes erfolgen.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)