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BGH: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolfgang Eick im Ruhestand

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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolfgang Eick wird mit Ablauf des 28.02.2018 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Herr Dr. Eick wurde am 18.08.1952 in Herford geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im September 1981 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Er war zunächst bei dem Landgericht und anschließend bei der Staatsanwaltschaft Würzburg tätig, wo er im September 1984 zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Am 01.09.1989 kehrte er als Richter am Landgericht an das LG Würzburg zurück. Dort war er sodann von November 1990 bis Dezember 1996 als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare eingesetzt. In dieser Zeit, am 01.09.1995, erfolgte seine Beförderung zum Richter am OLG Bamberg. Bei dem Oberlandesgericht war er neben seiner spruchrichterlichen Tätigkeit als Mitglied eines Zivilsenats mit unterschiedlichen Aufgaben der Justizverwaltung, u.a. als stellvertretender Leiter der Pressestelle betraut. Am 16.09.2005 folgte seine Ernennung zum Vizepräsidenten des LG Bamberg.

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Am 02.01.2007 wurde Herr Dr. Eick zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Seither gehört er dem vornehmlich für das Werkvertrags-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat an, dessen stellvertretender Vorsitzender er seit Juli 2012 war und den er seit dem 10.03.2015 als Vorsitzender Richter leitet. Für diesen Senat ist er seit Juli 2012 in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt. Von Januar 2013 bis März 2015 war Herr Dr. Eick zudem stellvertretender Vorsitzender des Senats für Patentanwaltssachen. Neben seinen richterlichen Aufgaben war er außerdem von Juni 2008 bis Juli 2012 Pressesprecher des BGH mit dem Schwerpunkt Zivilrecht.

Während seiner über elfjährigen Zugehörigkeit zum BGH hat Herr Dr. Eick die Rechtsprechung namentlich des VII. Zivilsenats maßgeblich geprägt.

Pressemitteilung des BGH Nr. 40 v. 28.02.2018