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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zu Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) eingebracht

10. April 2018 by Klaus Kohnen

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/21571 v. 10.04.2018). Der Gesetzentwurf hat das Ziel, Schuldner- und Insolvenzberatung zusammenzuführen und die Aufgaben der Insolvenzordnung – außer der Anerkennung als geeignete Stellen – in den übertragenen Wirkungskreis der kreisfreien Gemeinden und Landkreise zu delegieren. Das Gesetz soll am 01.01.2019 in Kraft treten.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

1. Nach der derzeitigen Rechtslage sind für die Schuldnerberatung und deren Finanzierung die kreisfreien Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis sowie bei Beziehern von Arbeitslosengeld II die Jobcenter zuständig, wobei Träger der Leistungen auch insoweit die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind, die Sicherstellung der Insolvenzberatung für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach §§ 304 ff. Insolvenzordnung ist Aufgabe der Länder.

In der Praxis lässt sich die konkrete Arbeit kaum trennen und liegt nicht im Interesse des Schuldners. In den meisten Fällen führt in einer Beratungsstelle dasselbe Personal sowohl die Schuldner- als auch die Insolvenzberatung durch, die Übergänge in der Arbeit sind fließend, nur die Finanzierung erfolgt getrennt. Auch der Oberste Rechnungshof hat in seiner Prüfungsmitteilung zur Rechnungsprüfung 2013 mitgeteilt, dass es sich bei „der Insolvenzberatung und der in den kommunalen Verantwortungsbereich fallenden Schuldnerberatung […] um zusammenhängende, fachlich kaum abgrenzbare Aufgabenbereiche“ handle.

2. Die Insolvenzberatung in Bayern ist bedarfs- und flächendeckend auszubauen. In 18 Landkreisen und einer kreisfreien Gemeinde in Bayern ist derzeit noch keine Insolvenzberatungsstelle ansässig und liegt auch keine Anerkennung im Gebiet dieser Kommunen vor.

Lösung

1. Zum 1. Januar 2019 wird die Aufgabe der Insolvenzberatung für den Bereich der Verbraucherinsolvenz mit Ausnahme der Anerkennung als geeignete Stellen in den übertragenen Wirkungskreis der kreisfreien Gemeinden und Landkreise delegiert.

2. Mit der Delegation wird ein bedarfs- und flächendeckender Aus-bau der Insolvenzberatung in Bayern sichergestellt.

Weitere Informationen

  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)

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