Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/ 21572 v. 10.04.2018). Dieser sieht Änderungen des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG), des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vor. Die Änderungen des BayImSchG dienen in erster Linie der Anpassung an das geänderte Bundesrecht und führen damit zur landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie). Durch die Änderung des BayAbfG wird insbesondere das Ausfallrisiko hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme, die im Bereich des Abfallrechts bei behördlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände auf Grundstücken entstehen, verringert.

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AVBayAGWVG) wird nach rund 18 Jahren erprobter Laufzeit inhaltsgleich in das BayAGWVG integriert.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Kurzbezeichnung: Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EG L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1). Sie war bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen. Sie enthält auch Regelungen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Umsetzung dieser Regelungen fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers.

Die Seveso-III-Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. Sie stellt Anforderungen an die Betreiber von Betriebsbereichen, die dort die Verantwortung für den Umgang mit bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe tragen, und auch an die Behörden.

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

Im Bereich des Abfallrechts sind behördliche Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände auf Grundstücken nicht selten mit erheblichen Kosten und Ausfallrisiken verbunden. Die Kosten sind bei den Verantwortlichen, die in unzulässiger Weise auf Grundstücken Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert, aber trotz behördlicher Aufforderung nicht beseitigt haben, nicht immer einzutreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie etwa Insolvenz angemeldet haben. In dieser Situation kann die Einführung einer öffentlichen Last hilfreich sein.

Zudem wurde am 5. Juli 2017 das Verpackungsgesetz verkündet und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Es löst hauptsächlich die Regelungen der derzeit bestehenden Verpackungsverordnung ab. Nach dem aktuellen Wortlaut ist zwar die derzeit noch gültige Verpackungsverordnung vom Anwendungsbereich des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) erfasst, das ab 1. Januar 2019 geltende neu geschaffene Verpackungsgesetz aber nicht.

Lösung

Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie für den nicht gewerblichen und nicht wirtschaftlichen Bereich im Bayerischen Immissionsschutzgesetz in Landesrecht um.

Der Bund ist seiner Umsetzungspflicht erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749 ) und der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) nachgekommen. Die störfallrelevante Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen, in deren angemessenem Sicherheitsabstand benachbarte Schutzobjekte liegen, bedarf jetzt einer Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig (§ 19 Abs. 4 BImSchG). Falls jedoch dem Abstandsgebot bereits z. B. im Rahmen der Bauleitplanung durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wurde, gilt dies nicht. Die neu eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „störfallrelevante Errichtung“, „angemessener Sicherheitsabstand“ und „benachbarte Schutzobjekte“ werden in § 3 BImSchG legal definiert. Die störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen, in deren angemessenem Sicherheitsabstand benachbarte Schutzobjekte liegen, bedarf einer Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 16a, 17 Abs. 4 BImSchG), auch in den Fällen in denen keine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG vorliegt.

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wurde ein Anzeigeverfahren für die störfallrelevante Errichtung oder die störfallrelevante Änderung eingeführt (§ 23a BImSchG). Die zuständige Behörde stellt fest, ob der angemessene Sicherheitsabstand eingehalten ist und macht ihre Feststellung binnen zwei Monaten dem Betreiber bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich. Die zuständige Behörde kann ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand verlangen. Insoweit übernimmt das Anzeigeverfahren nach § 23a BlmSchG die Funktion einer Vorprüfung für ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG.

Für die störfallrelevante Errichtung und Änderung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, in deren angemessenem Sicherheitsabstand benachbarte Schutzobjekte liegen, ist das „störfallrechtliche Genehmigungsverfahren“ nach § 23b BImSchG neu eingeführt worden. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem Verfahren nach § 10 BImSchG um die Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen. Vorgaben zum Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG sind auch in § 18 der 12. BlmSchV enthalten.

Inhaltlich ist die Regelung im bayerischen Landesrecht eng an diese bundesrechtlichen Regelungen angelehnt, die für den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in gewerblichen und wirtschaftlichen Betriebsbereichen gelten. Denn die Abwehr und die Vermeidung von möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt, die vom Umgang mit gefährlichen Stoffen ausgehen, sind an einheitlichen Maßstäben zu messen, unabhängig davon, ob mit dem Umgang mit gefährlichen Stoffen gewerbliche Zwecke verfolgt werden oder nicht. Auch die Richtlinie kennt nur ein Anforderungsprofil. Die bayerischen Regelungen nehmen daher die bundesrechtlichen Regelungen in Bezug, soweit diese die Richtlinie 1:1 umsetzen. Auf diese Weise entsteht eine schlanke Regelung im Landesrecht.

Die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie zur externen Notfallplanung wurden bereits mit der Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes vom 30. April 2015 (GVBl. S. 70), die notwendigen Regelungen für wichtige Straßenbauvorhaben in dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) umgesetzt. Der vorliegende Gesetzentwurf schließt die noch verbleibende Lücke hinsichtlich der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im bayerischen Landesrecht.

Gleichzeitig wird

  • die Zuständigkeit der Regierung von Niederbayern als Marktüberwachungsbehörde für mobile Verbrennungsmotoren präzisiert und
  • die Berichtspflicht nach § 22 der 17. BImSchV dem Landesamt für Umwelt (LfU) zugeordnet.

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

Da die Kosten der Ersatzvornahme von den Verantwortlichen nicht immer eingetrieben werden können, liegt es im öffentlichen Interesse, durch die Bevorrechtigung der grundstücksbezogenen Forderungen als öffentliche Last in Zwangsversteigerungsverfahren eine wirksame Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Daher ist eine Ergänzung des Art. 30 BayAbfG notwendig.

Wegen der veränderten bundesgesetzlichen Rechtslage durch die Verkündung des Verpackungsgesetzes sind die Art. 29, 30 und 32 BayAbfG anzupassen.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)