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StMWi: „Die künftige Basis der Grundsteuer muss einfach, transparent und nachvollziehbar sein“ – Bayerns Wirtschaftsminister Pschierer zum Urteil des BVerfG

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Das BVerfG hat heute die Einheitsbewertung als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bayerns Wirtschaftsminister Franz Josef Pschierer erwartet, dass die Entscheidung für eine grundsätzliche Reform genutzt wird:

„Die Grundsteuer betrifft jeden: Mieter, Eigenheimbesitzer und Unternehmen. Unser Ziel bei der Reform der Grundsteuer ist es, Mehrbelastungen für Bürger und Betriebe zu vermeiden. Gerade auch die Förderung von bezahlbarem Wohnraum und Eigenheimen für Familien gelingt nur bei einer vernünftigen und vorhersehbaren Grundsteuer.“

Keinesfalls dürfe es zu einer Kostenexplosion oder einer dauerhaften Belastungsdynamik kommen, wie sie mit verkehrswertorientierten Ansätzen verbunden sind. Verkehrswertnahe Grundstückswerte seien zudem der Einstieg in eine Vermögensteuer.

Pschierer weiter: „Bestrebungen zu Lasten unserer Betriebe und Leistungsträger müssen wir unterbinden. Die künftige Basis für die Grundsteuer muss einfach, transparent und für die Betroffenen leicht nachvollziehbar sein. Mit komplexen und streitanfälligen Wertermittlungen ist weder den Bürgern noch der Verwaltung gedient. Das gilt gerade für unsere Städte und Gemeinden, für die die Grundsteuer eine wichtige und verlässliche Finanzierungsquelle darstellt.“

Der Minister betont in diesem Zusammenhang die Vorzüge des bayerischen Reformkonzepts:

„Eine wertunabhängige Einfach-Grundsteuer wäre die Ideallösung. Unser Konzept wäre einfach und schnell umzusetzen und würde genau die Transparenz und Rechtssicherheit herstellen, die wir brauchen. Wir wollen uns darüber hinaus für die Regionalisierung der Grundsteuer einsetzen. Damit lassen sich Steuererhöhungen in Bayern am sichersten vermeiden.“

Pressemitteilung des StMWi Nr. 57 v. 10.04.2018

Redaktionelle Hinweise

  • Stellungnahmen zum Urteil auf einen Blick: vgl. hier.
  • Meldungen im Kontext „Grundsteuereform“: vgl. hier.